Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

4. Abschnitt

Präsenzdienstleistung

Präsenzdienstarten

. (1) Der Präsenzdienst ist zu leisten als

1. Grundwehrdienst oder

2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

3. Milizübungen oder

4. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder

5. Wehrdienst als Zeitsoldat oder

6. Präsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach im Falle eines Einsatzes nach bis c (Einsatzpräsenzdienst) oder

7. außerordentliche Übungen oder

8. Präsenzdienst im Falle eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung nach (Aufschubpräsenzdienst) oder

9. Präsenzdienst im Auslandseinsatz (Auslandseinsatzpräsenzdienst).

(2) Die Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes wird, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, durch die Leistung eines anderen Präsenzdienstes nicht berührt.