Zulassungsstelle
§ 15. Mit der Entscheidung über Anträge auf Erteilung Bautechnischer Zulassungen als Behörde wird das Österreichische Institut für Bautechnik betraut (Zulassungsstelle).
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.
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§ 15. Mit der Entscheidung über Anträge auf Erteilung Bautechnischer Zulassungen als Behörde wird das Österreichische Institut für Bautechnik betraut (Zulassungsstelle).