X. Abschnitt
Österreichisches Institut für Bautechnik
Mitgliedschaft des Landes Wien
§ 22. Das Land Wien ist nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, LGBl. für Wien Nr. 21/2013, Träger und ordentliches Mitglied des gemeinnützigen Vereines „Österreichisches Institut für Bautechnik“.
