Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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X. Abschnitt

Österreichisches Institut für Bautechnik

Mitgliedschaft des Landes Wien

§ 22. Das Land Wien ist nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, LGBl. für Wien Nr. 21/2013, Träger und ordentliches Mitglied des gemeinnützigen Vereines „Österreichisches Institut für Bautechnik“.