Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufklärung

§16e. Herstellerinnen bzw. Hersteller energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, oder deren bzw. dessen Vertreterin bzw. Vertreter haben sicherzustellen, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher über folgende Aspekte unterrichtet werden:

a) die Rolle, die sie bei der nachhaltigen Nutzung des betreffenden Produkts spielen können und

b) falls dies in den Ökodesign-Anforderungen vorgesehen ist, das ökologische Profil des betreffenden Produkts und die Vorteile des Ökodesigns.