Von Baustoffen ausgehende Gammastrahlung
§ 16a. (1) Für Baustoffe, die im Anhang I dieses Gesetzes angeführt sind oder darüber hinaus unter Strahlenschutzgesichtspunkten als bedenklich einzustufen sind, ist vor dem Inverkehrbringen durch die Wirtschaftsakteurin oder den Wirtschaftsakteur der Aktivitätskonzentrationsindex I gemäß Anhang II dieses Gesetzes zu bestimmen.
(2) Die Wirtschaftsakteurin oder der Wirtschaftsakteur hat der Marktüberwachungsbehörde über Aufforderung die Ergebnisse dieser Messungen und den entsprechenden Aktivitätskonzentrationsindex I zu melden.
