Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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V. Abschnitt

Sonstige Bauprodukte

Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte

§ 13. Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn dies im Einklang mit der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, steht.