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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 188/1982

Änderung

BGBl. Nr. 422/1984 (NR: GP XVI RV 10 AB 65 S. 12. BR: AB 2736 S. 437.)

BGBl. Nr. 200/1986 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 154/1987 (Ä1) (NR: GP XVI RV 10 AB 65 S. 12. BR: AB 2736 S. 437.)

BGBl. Nr. 255/1987 (NR: GP XVII RV 62 AB 120 S. 18. BR: AB 3249 S. 487.)

BGBl. Nr. 72/1989 (NR: GP XVII RV 555 AB 727 S. 76. BR: AB 3586 S. 507.)

BGBl. Nr. 73/1989 (NR: GP XVII RV 704 AB 728 S. 76. BR: AB 3587 S. 507.)

BGBl. Nr. 163/1990 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 673/1990 (NR: GP XVII RV 1171 AB 1343 S. 146. BR: AB 3911 S. 531.)

BGBl. Nr. 782/1992 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 533/1995 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 14/1998 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 2/2006 (NR: GP XXII RV 35 AB 168 S. 27. BR: AB 6840 S. 700.)

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

BGBl. III Nr. 81/2012 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 300/2013 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 55/2014 (K - Geltungsbereich - Ü, Ä1, Ä2)

BGBl. III Nr. 155/2014 (K - Geltungsbereich - Ä2)

BGBl. III Nr. 52/2015 (K - Geltungsbereich - Ü, Ä1, Ä2)

Weitere Inhalte

*Österreich 422/1984 Ü, 72/1989 Ü, 73/1989 Ü, III 2/2006 Ü *Afghanistan 200/1986 Ü *Ägypten 188/1982 Ü, 154/1987 Ä1, III 295/2013 Ä2 *Albanien III 81/2012 Ü, Ä1 *Algerien 422/1984 Ü *Angola III 300/2013 Ü, Ä1 *Antigua/Barbuda III 14/1998 Ü, III 81/2012 Ä1, III 295/2013 Ä2 *Äquatorialguinea 782/1992 Ü, Ä1 *Argentinien 188/1982 Ü, III 81/2012 Ä1, III 295/2013 Ä2 *Armenien III 81/2012 Ü, Ä1 *Aserbaidschan III 81/2012 Ü, Ä1 *Äthiopien 163/1990 Ü, Ä1 *Australien 188/1982 Ü, 154/1987 Ä1, III 295/2013 Ä2 *Bahamas 188/1982 Ü *Bahrain III 300/2013 Ü, Ä1 *Bangladesch III 14/1998 Ü *Barbados 533/1995 Ü, III 81/2012 Ä1, III 295/2013 Ä2 *Belarus III 14/1998 Ü, III 81/2012 Ä1 *Belgien 422/1984 Ü, 154/1987 Ä1, III 295/2013 Ä2 *Belize 154/1987 Ä1, 163/1990 Ü, III 295/2013 Ä2 *Benin 422/1984 Ü *Bhutan III 81/2012 Ü, Ä1, III 295/2013 Ä2 *Bolivien 188/1982 Ü, III 295/2013 Ä2 *Bosnien-Herzegowina III 81/2012 Ü, Ä1 *Botsuana 188/1982 Ü, 154/1987 Ä1, 782/1992 Ü, III 295/2013 Ä2 *Brasilien 188/1982 Ü, 422/1984 Ü, 154/1987 Ä1, III 295/2013 Ä2 *Brunei 782/1992 Ü, III 81/2012 Ä1, III 295/2013 Ä2 *Bulgarien 782/1992 Ü, Ä1, III 295/2013 Ä2 *Burkina Faso 163/1990 Ü, Ä1, III 295/2013 Ä2 *Burundi 163/1990 Ü, Ä1 *Cabo Verde III 81/2012 Ü, Ä1, III 295/2013 Ä2 *Chile 188/1982 Ü, 154/1987 Ä1, III 295/2013 Ä2 *China 188/1982 Ü, III 14/1998 Ü, III 81/2012 Ä1, III 295/2013 Ä2 *Costa Rica 188/1982 Ü, III 295/2013 Ä2 *Côte d’Ivoire 533/1995 Ü, III 81/2012 Ä1 *Dänemark 188/1982 Ü, 422/1984 Ü, 154/1987 Ä1, III 81/2012 Ü, III 295/2013 Ä2 *Deutschland III 295/2013 Ä2 *Deutschland/BRD 188/1982 Ü, 422/1984 Ü, 154/1987 Ä1 *Deutschland/DDR 188/1982 Ü *Dominica III 14/1998 Ü, III 81/2012 Ä1 *Dominikanische R 163/1990 Ü *Dschibuti 782/1992 Ü, Ä1 *Ecuador 188/1982 Ü, 163/1990 Ä1, III 295/2013 Ä2 *El Salvador 163/1990 Ü, Ä1, III 295/2013 Ä2 *Eritrea 533/1995 Ü, III 81/2012 Ä1, III 295/2013 Ä2 *Estland 782/1992 Ü, Ä1, III 295/2013 Ä2 *Eswatini III 14/1998 Ü, III 81/2012 Ä1 *EU III 52/2015 Ü, Ä1, Ä2 *Fidschi III 14/1998 Ü, III 81/2012 Ä1, III 295/2013 Ä2 *Finnland 188/1982 Ü, 154/1987 Ä1, III 295/2013 Ä2 *Frankreich 188/1982 Ü, 200/1986 Ü, 163/1990 Ä1, III 295/2013 Ä2 *Gabun 163/1990 Ü, Ä1 *Gambia 188/1982 Ü *Georgien III 14/1998 Ü, III 81/2012 Ä1 *Ghana 188/1982 Ü, III 295/2013 Ä2 *Grenada III 81/2012 Ü, Ä1, III 295/2013 Ä2 *Griechenland 782/1992 Ü, Ä1, III 295/2013 Ä2 *Guatemala 188/1982 Ü, III 295/2013 Ä2 *Guinea 188/1982 Ü *Guinea-Bissau 782/1992 Ü, III 81/2012 Ä1 *Guyana 188/1982 Ü, 163/1990 Ä1, III 295/2013 Ä2 *Honduras 200/1986 Ü, III 295/2013 Ä2 *Indien 188/1982 Ü, 154/1987 Ä1, III 295/2013 Ä2 *Indonesien 188/1982 Ü, 154/1987 Ä1 *Irak III 55/2014 Ü, Ä1, Ä2 *Iran 188/1982 Ü, 163/1990 Ä1 *Irland III 81/2012 Ü, Ä1, III 295/2013 Ä2 *Island III 81/2012 Ü, Ä1, III 295/2013 Ä2 *Israel 188/1982 Ü, III 295/2013 Ä2 *Italien 188/1982 Ü, 422/1984 Ü, 154/1987 Ä1, III 295/2013 Ä2 *Jamaika III 14/1998 Ü, III 81/2012 Ä1 *Japan 188/1982 Ü, 422/1984 Ü, 154/1987 Ä1, 163/1990 Ü, 782/1992 Ü *Jemen III 14/1998 Ü, III 81/2012 Ä1 *Jordanien 188/1982 Ü, 154/1987 Ä1 *Kambodscha III 14/1998 Ü, III 81/2012 Ä1 *Kamerun 188/1982 Ü, III 295/2013 Ä2 *Kanada 188/1982 Ü, 422/1984 Ü, 154/1987 Ä1, III 295/2013 Ä2 *Kasachstan III 81/2012 Ü, Ä1 *Katar III 81/2012 Ü, Ä1 *Kenia 188/1982 Ü, 154/1987 Ä1, III 295/2013 Ä2 *Kirgisistan III 81/2012 Ü, Ä1 *Kolumbien 188/1982 Ü, III 81/2012 Ä1, III 295/2013 Ä2 *Komoren 533/1995 Ü, III 81/2012 Ä1 *Kongo 422/1984 Ü, III 295/2013 Ä2 *Kongo/DR 188/1982 Ü *Korea/R 533/1995 Ü, III 81/2012 Ä1, III 295/2013 Ä2 *Kroatien III 81/2012 Ü, Ä1, III 295/2013 Ä2 *Kuba 782/1992 Ü, III 81/2012 Ä1 *Kuwait III 81/2012 Ü, Ä1 *Laos III 81/2012 Ü, Ä1 *Lesotho III 81/2012 Ü, Ä1 *Lettland III 14/1998 Ü, III 81/2012 Ä1, III 295/2013 Ä2 *Libanon III 300/2013 Ü, Ä1 *Liberia 188/1982 Ü *Libyen III 81/2012 Ü, Ä1 *Liechtenstein 188/1982 Ü, 154/1987 Ä1, III 295/2013 Ä2 *Litauen III 81/2012 Ü, Ä1, III 295/2013 Ä2 *Luxemburg 422/1984 Ü, 163/1990 Ä1, III 295/2013 Ä2 *Madagaskar 188/1982 Ü, 154/1987 Ä1, III 295/2013 Ä2 *Malawi 422/1984 Ü, III 295/2013 Ä2 *Malaysia 188/1982 Ü *Malediven III 295/2013 Ä2, III 300/2013 Ü, Ä1, Ä2 *Mali 533/1995 Ü, III 81/2012 Ä1, III 295/2013 Ä2 *Malta 163/1990 Ü, Ä1, III 155/2014 Ä2 *Marokko 188/1982 Ü, 154/1987 Ä1, III 295/2013 Ä2 *Mauretanien III 81/2012 Ü, Ä1 *Mauritius 188/1982 Ü, 154/1987 Ä1, III 295/2013 Ä2 *Mexiko 782/1992 Ü, Ä1, III 295/2013 Ä2 *Moldau III 81/2012 Ü, Ä1, III 295/2013 Ä2 *Monaco 188/1982 Ü, 163/1990 Ä1, III 295/2013 Ä2 *Mongolei III 14/1998 Ü, III 81/2012 Ä1 *Montenegro III 81/2012 Ü, Ä1 *Mosambik 188/1982 Ü *Myanmar III 14/1998 Ü, III 81/2012 Ä1 *Namibia 782/1992 Ü, Ä1 *Nepal 188/1982 Ü, 154/1987 Ä1 *Neuseeland 163/1990 Ü, Ä1, III 295/2013 Ä2 *Nicaragua 188/1982 Ü, III 295/2013 Ä2 *Niederlande 422/1984 Ü, 154/1987 Ä1, 533/1995 Ü, III 81/2012 Ü, III 295/2013 Ä2 *Niger 188/1982 Ü, 154/1987 Ä1, III 295/2013 Ä2 *Nigeria 188/1982 Ü, 154/1987 Ä1 *Nordmazedonien III 81/2012 Ü, Ä1 *Norwegen 188/1982 Ü, 422/1984 Ü, 154/1987 Ä1, III 295/2013 Ä2 *Oman III 81/2012 Ü, Ä1 *Pakistan 188/1982 Ü, 154/1987 Ä1 *Palau III 81/2012 Ü, Ä1, III 295/2013 Ä2 *Panama 188/1982 Ü, 154/1987 Ä1, III 295/2013 Ä2 *Papua-Neuguinea 188/1982 Ü, 163/1990 Ä1 *Paraguay 188/1982 Ü, 163/1990 Ä1, III 295/2013 Ä2 *Peru 188/1982 Ü, 422/1984 Ü, 154/1987 Ä1, III 295/2013 Ä2 *Philippinen 188/1982 Ü, III 295/2013 Ä2 *Polen 163/1990 Ü, III 81/2012 Ä1, III 295/2013 Ä2 *Portugal 188/1982 Ü, 163/1990 Ü, III 295/2013 Ä2 *Ruanda 188/1982 Ü, 163/1990 Ä1, III 295/2013 Ä2 *Rumänien 533/1995 Ü, III 81/2012 Ä1, III 295/2013 Ä2 *Russische F 782/1992 Ü, Ä1, 533/1995 Ü *Salomonen III 81/2012 Ü, Ä1, III 295/2013 Ä2 *Sambia 188/1982 Ü *Samoa III 81/2012 Ü, Ä1, III 295/2013 Ä2 *San Marino III 81/2012 Ü, Ä1 *São Tomé/Príncipe III 81/2012 Ü, Ä1 *Saudi-Arabien III 14/1998 Ü, III 81/2012 Ä1 *Schweden 188/1982 Ü, 154/1987 Ä1, III 295/2013 Ä2 *Schweiz 188/1982 Ü, 422/1984 Ü, 154/1987 Ä1, III 295/2013 Ä2 *Senegal 188/1982 Ü, 154/1987 Ä1, III 295/2013 Ä2 *Serbien III 81/2012 Ü, Ä1 *Seychellen 188/1982 Ü, 154/1987 Ä1, III 295/2013 Ä2 *Sierra Leone 533/1995 Ü, III 81/2012 Ä1 *Simbabwe 188/1982 Ü, 154/1987 Ä1, III 14/1998 Ü, III 295/2013 Ä2 *Singapur 163/1990 Ü, 782/1992 Ü *Slowakei 533/1995 Ü, III 81/2012 Ä1, III 295/2013 Ä2 *Slowenien III 81/2012 Ü, Ä1, III 295/2013 Ä2 *Somalia 200/1986 Ü *Spanien 163/1990 Ü, III 295/2013 Ä2 *Sri Lanka 188/1982 Ü, III 295/2013 Ä2 *St. Kitts/Nevis 533/1995 Ü, III 81/2012 Ä1, III 295/2013 Ä2 *St. Lucia 422/1984 Ü, III 81/2012 Ä1, III 295/2013 Ä2 *St. Vincent/Grenadinen 163/1990 Ü, Ä1 *Südafrika 188/1982 Ü, 154/1987 Ä1 *Sudan 422/1984 Ü, 782/1992 Ü *Suriname 188/1982 Ü, 154/1987 Ä1 *Syrien III 81/2012 Ü, Ä1 *Tansania 188/1982 Ü, III 295/2013 Ä2 *Thailand 422/1984 Ü, 782/1992 Ü *Togo 188/1982 Ü, 154/1987 Ä1, III 295/2013 Ä2 *Trinidad/Tobago 422/1984 Ü, 154/1987 Ä1, III 295/2013 Ä2 *Tschad 163/1990 Ü, Ä1 *Tschechische R 533/1995 Ü, III 81/2012 Ä1, III 295/2013 Ä2 *Tschechoslowakei 782/1992 Ü, Ä1 *Tunesien 188/1982 Ü, 154/1987 Ä1 *Türkei III 14/1998 Ü, III 81/2012 Ä1 *UdSSR 188/1982 Ü, 422/1984 Ü *Uganda 782/1992 Ü, Ä1, III 295/2013 Ä2 *Ukraine III 81/2012 Ü, Ä1 *Ungarn 200/1986 Ü, III 81/2012 Ä1, III 295/2013 Ä2 *Uruguay 188/1982 Ü, 154/1987 Ä1, III 295/2013 Ä2 *USA 188/1982 Ü, 154/1987 Ä1 *Usbekistan III 14/1998 Ü, III 81/2012 Ä1, III 295/2013 Ä2 *Vanuatu 163/1990 Ü, Ä1 *Venezuela 188/1982 Ü, III 295/2013 Ä2 *Vereinigte Arabische Emirate 188/1982 Ü, 163/1990 K, 782/1992 Ü, III 81/2012 Ä1 *Vereinigtes Königreich 188/1982 Ü, 154/1987 Ä1, III 14/1998 Ü, III 295/2013 Ä2, III 55/2014 Ü *Vietnam 533/1995 Ü, III 81/2012 Ä1 *Zentralafrikanische R 188/1982 Ü *Zypern 188/1982 Ü, 154/1987 Ä1, III 295/2013 Ä2

Weitere Inhalte

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Vorbehaltserklärung der Republik Österreich wird verfassungsmäßig genehmigt.

Weitere Inhalte

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 52/2015)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 27. Jänner 1982 bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel XXII Absatz 2 am 27. April 1982 für Österreich in Kraft.

Dem Übereinkommen gehören derzeit folgende Staaten an:

Ägypten, Arabische Emirate, Argentinien, Australien, Bahamas, Bolivien, Botswana, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Chile, China, Costa Rica, Dänemark (einschließlich Grönland und der Färöer-Inseln), Deutsche Demokratische Republik, Ecuador, Finnland, Frankreich, Gambia, Ghana, Guatemala, Guyana, Guinea, Indien, Indonesien, Iran, Israel, Italien, Japan, Jordanien, Kamerun, Kanada, Kenia, Kolumbien, Liberia, Liechtenstein, Madagaskar, Malaysia, Marokko, Mauritius, Monaco, Mosambik, Nepal, Nicaragua, Niger, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Portugal, Rwanda, Sambia, Schweden, Schweiz, Senegal, Seychellen, Simbabwe, Sowjetunion, Sri Lanka, Südafrika, Suriname, Tansania, Togo, Tunesien, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich Guernsey, Jersey, Insel Man, Bermuda, Britisches Territorium im Indischen Ozean, Britische Jungfern-Inseln, Cayman-Inseln, Falkland-Inseln, Gibraltar, Hongkong, Montserrat, Pitcairn, St. Helena und abhängige Gebiete), Vereinigte Staaten von Amerika, Zaire, Zentralafrikanische Republik und Zypern.

Österreich

(Anm.: Vorbehalt gegen die Beschlüsse der 4. Konferenz der Vertragsstaaten in Gaborone (Botswana) zurückgezogen mit BGBl. Nr. 72/1989)

(Anm.: Vorbehalt in Bezug auf die Arten „Crocodylus porosus“ und „Crocodylus cataphractus“ sowie Vorbehalt gegen die Beschlüsse der 5. Tagung der Vertragsparteien in Buenos Aires zurückgezogen mit BGBl. Nr. 73/1989)

Vorbehalt der Republik Österreich zu Anhang III des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel XVI Absatz 2 des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, hinsichtlich der folgenden in Anhang III zu diesem Übereinkommen genannten Arten nicht an die relevanten Bestimmungen des Übereinkommens gebunden zu sein:

Altaiwiesel (Mustela altaica)

Hermelin (Mustela erminea ferghanae)

Gelbbauchwiesel (Mustela kathiah)

Sibirisches Feuerwiesel (Mustela sibirica)

Rotfuchs (Vulpes vulpes griffithi)

Rotfuchs (Vulpes vulpes montana)

Rotfuchs (Vulpes vulpes pusilla)

Der vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Vorbehalt wurde der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit Note am 2. Februar 2004 übermittelt.

Nachstehende Staaten haben Vorbehalte zu den Anhängen I, II und III des Übereinkommens erklärt:

Australien

Die Regierung Australiens erklärt gemäß Art. XV Abs. 3 des Übereinkommens einen Vorbehalt zu den in Anhang I genannten Arten:

Balaenoptera borealis und Balaenoptera physalus.

Botswana

(Anm.: Vorbehalt hinsichtlich des Crocodylus niloticus zurückgezogen mit BGBl. Nr. 782/1992)

Bundesrepublik Deutschland

(Anm.: Vorbehalt gegen die Aufnahme des Leistenkrokodils (Crocodylus Porosus) in Anhang I zurückgezogen mit BGBl. Nr. 422/1984)

Dänemark

Das Übereinkommen wird für die Färöer Inseln jedoch erst anwendbar, sobald die dortigen Behörden die erforderlichen Rechtsvorschriften geschaffen haben.

(Anm.: Vorbehalt gegen die Anwendung des Anhanges III zurückgezogen mit BGBl. Nr. 422/1984)

Frankreich

(Anm. sämtliche Vorbehalte zurückgezogen mit BGBl. Nr. 200/1986)

Italien

(Anm.: Vorbehalte betreffend „Caiman Latirostris“, „Crocodylus niloticus“, „Crocodylus cataphractus“, „Crocodylus porosus“ und „Chelonia mydas“ zurückgezogen mit BGBl. Nr. 422/1984)

Japan

Die Regierung Japans erklärt gemäß Art. XXIII des Übereinkommens Vorbehalte betreffend der nachstehenden in Anhang I angeführten Arten:

Balaenoptera physalus

Chelonia mydas

Eretmochelys imbricata

Varanus griseus

(Anm.: Vorbehalte betreffend „Crocodylus porosus“ und „Moschus mosehiferus“ zurückgezogen mit BGBl. Nr. 163/1990; Vorbehalte betreffend „Lepidochelys olivacea“, „Varanus bengalensis“ und „Varanus flavescens“ zurückgezogen mit BGBl. Nr. 782/1992)

Kanada

Die Regierung Kanadas macht gemäß Art. XXIII des Übereinkommens einen Vorbehalt hinsichtlich der folgenden in den Anhängen I und II enthaltenen Arten:

Anhang I

Pisces

Acipenser brevirostrum

 

Acipenser oxyrhynchus

(Anm: Vorbehalte betreffend „Eschrichtius robustus (glaucus)“, „Branta canadensis leucopareia“, „Coregonus alpenae“ und „Stizostedium vitreum glaucum“ zurückgezogen mit BGBl. Nr. 422/1984)

Anhang II

Aves

Aquila chrysaetos

(Anm: Vorbehalte betreffend „Ursus arctos (einschließlich aller nordamerikanischen Unterarten)“, „Ovis canadensis“, „Anser albifrons gambelli“ und „Acipenser fulvescens“ zurückgezogen mit BGBl. Nr. 422/1984)

Gemäß den Bestimmungen des Art. XV des Übereinkommens hinsichtlich der Aufnahme von Populationen zweier Walarten in Anhang I und II:

Anhang I

(Anm.: Vorbehalte betreffend „Balaenoptera borealis (einschließlich der Bestände im Nordpazifik und Südatlantik)“ und „Balaenoptera physalus (alle Bestände mit Ausnahme jener im Nordatlantik um Island und Neufundland und jener im Südwestatlantik und Südostpazifik)“ zurückgezogen mit BGBl. Nr. 422/1984)

Anhang II

Balaenoptera borealis

Balaenoptera physalus

Populationen dieser beiden in Anhang I angeführten Arten unterscheiden sich von den in Anhang II angeführten.

Gemäß den Bestimmungen des Art. XXIII einen weiteren Vorbehalt zu den folgenden in die Anhänge I und II aufgenommenen Arten:

Anhang I

(Anm.: Vorbehalte betreffend „Sotalia spp.“, „Sousa spp.“ und „Neophocaena phocaenoides“ zurückgezogen mit BGBl. Nr. 422/1984)

Anhang II

Cetacea spp.

Russische Föderation

Ferner hat die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft mitgeteilt, daß Rußland als Vertragspartei des Übereinkommens und der Änderung des Artikels XI Abs. 3 lit. a, das die ehemalige Sowjetunion am 9. September 1976 ratifiziert bzw. letztere am 5. Juni 1990 genehmigt hat, angesehen wird.

Einer weiteren Mitteilung der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zufolge hat die Russische Föderation am 26. April 1995 ihre Vorbehalte mit Ausnahme jenes betreffend die Art Lutra lutra in Anhang I zurückgezogen.

Sambia

Die Regierung der Republik Sambia vertritt die Ansicht, daß die in Anhang I des Übereinkommens als Crocodylus Cataphractus und Crocodylus Niloticus angeführten Krokodilarten nicht vom Aussterben bedroht sind, wobei der Handel eine Rolle spielt oder spielen könnte, und daß sie nicht in diesem oder einen anderen der beiden Anhänge des Übereinkommens angeführt werden sollten. Demgemäß wäre jede von der Regierung getroffene Maßnahme zur Förderung des Handels mit Exemplaren der beiden Arten mit den allgemeinen Zielen des Übereinkommens vereinbar.

Schweiz

Die Schweizer Regierung erklärt gemäß Art. XV Abs. 3 des Übereinkommens folgenden Vorbehalt zu den Anhängen I und II des Übereinkommens:

a) Die nachstehenden Taxa werden weiterhin nach Anhang II behandelt:

FAUNA

Cards lupus (Population von Bhutan, Indien, Nepal und Pakistan)

Felis caracal (asiatische Population)

Felis rubiginosa (Population von Indien)

Pantholops hodgsoni

Chlamydotis undulata

FLORA

Renanthera imschootiana

Vanda coerulea

b) Die nachstehenden Taxa werden weiterhin behandelt, als fielen sie nicht unter das Übereinkommen:

FAUNA

Ursus arctos isabellinus

Turnix melanogaster

Pedionomus torquatus

Caloenas nicobarica

Cyanoliseus patagonus byronl

Mytilus chorus

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat mit Wirkung vom 1. Jänner 1983 folgende Vorbehalte zurückgezogen (Anm.: vgl. BGBl. Nr. 422/1984):

Anhang I

 

 

REPTILIA

Crocodylidae

Crocodylus porosus – 108

FLORA

Apocynaceae

Pachypodium namaquanum

 

Araucariaceae

Araucaria araucana + 210

 

Cactaceae

Ariocarpus agavoides

 

 

Ariocarpus scapharostrus

 

 

Aztekium ritteri

 

 

Echinocereus lindsayi

 

 

Obregonia denegrii

 

 

Pelecyphora aselliformis

 

 

Pelecyphora strobiliformis

 

Nepenthaceae

Nepenthes rajah

 

Sarraceniaceae

Sarracenia a. alabamensis

 

 

Sarracenia jonesii

 

 

Sarracenia oreophila

Anhang II

 

 

FLORA

Asclepiadaceae

Ceropegia spp.

 

 

Frerea indica

 

Byblidaceae

Biblis spp.

 

Cephalotaceae

Cephaleotus follicularis

 

Chloanthaceae

spp. + 212

 

Haemodoraceae

Anigozanthos spp.

 

 

Macropidia fuliginosa

 

Myrtaceae

Verticordia spp.

 

Proteaceae

Banksia spp.

 

 

Conospermum spp.

 

 

Dryandra formosa

 

 

Dryandra polycephala

 

 

Xylomeoum spp.

 

Rutaceae

Boronia spp.

 

 

Crowea spp.

 

 

Geleznowia verrucosa

 

Sarraceniaceae

Darlingtonia californica

 

Thymeleaceae

Pimelea physodes

Simbabwe

(Anm.: Vorbehalt betreffend den Handel mit Krokodilen (Crocodylus niloticus) zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 14/1998)

Sowjetunion

Die Sowjetunion erklärt gemäß Art. XV Abs. 3 des Übereinkommens Vorbehalte hinsichtlich der nachstehenden Arten, die in den Anhängen I und II des Übereinkommens angeführt sind:

Lutra lutra (Anhang I)

(Anm.: Vorbehalte betreffend „Cards lupus (Anhang II)“, „Felis lynx (Anhang II, gehört zur Gruppe der Felidae spp.)“, „Balaenoptera physalus (Anhang I)“ und „Balaenoptera borealis (Anhang I)“ zurückgezogen mit BGBl. Nr. 533/1995)

Ferner hat die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft mitgeteilt, daß Rußland als Vertragspartei des Übereinkommens und der Änderung des Artikels XI Abs. 3 lit. a, das die ehemalige Sowjetunion am 9. September 1976 ratifiziert bzw. letztere am 5. Juni 1990 genehmigt hat, angesehen wird.

Sudan

(Anm.: Vorbehalt hinsichtlich des in Anhang I genannten Crocodylus niloticus zurückgezogen mit BGBl. Nr. 782/1992)

Südafrika

Die Regierung Südafrikas erklärt gemäß Art. XV Abs. 3 des Übereinkommens Vorbehalte betreffend die in den Anhängen I und II des Übereinkommens angeführten Arten Balaenoptera borealis und Balaenoptera physalus sowie hinsichtlich der Aufnahme von Sousa spp. und von Sotalia spp. in Anhang I und aller übrigen Walarten in Anhang II.

Suriname

Die Regierung der Republik Suriname erklärt, daß die Bestimmungen des Übereinkommens auf die in Anhang I des Übereinkommens genannten Chelonia mydas (Suppenschildkröte) und Dermochelys coriacea (Lederschildkröte) keine Anwendung findet.

Nach Mitteilungen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende Staaten Vorbehalte gemäß Artikel  XV Absatz 3 des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen zu den von der 4. Konferenz der Vertragsstaaten in Gaborone (Botswana) beschlossenen Änderungen der Anhänge I und II des Übereinkommens erklärt:

Brasilien

Die Föderative Republik Brasilien hat am 15. Juli 1983 einen Vorbehalt gegen die Übertragung von

CETACEA spp. **

Balaenoptera edeni

von Anhang II in Anhang I erklärt.

Japan

Die Regierung Japans hat am 27. Juli 1983 gegen die Übertragung von

Balaenoptera acutorostrata

Balaenoptera edeni

Berardius bairdii

von Anhang II in Anhang I und gegen die Aufnahme von

Moschusch moschiferus

in die Anhänge I und II einen Vorbehalt erklärt.

Norwegen

Das Königreich Norwegen hat am 28. Juli 1983 gegen die Übertragung von

Balaenoptera acutorostrata

von Anhang II in Anhang I einen Vorbehalt erklärt.

Peru

Die Republik Peru hat am 15. Juli 1983 einen Vorbehalt gegen die Übertragung von

CETACEA spp. **

Balaenoptera edeni

von Anhang II in Anhang I erklärt.

Sowjetunion

Die Sowjetunion hat am 28. Juli 1983 einen Vorbehalt gegen die Übertragung von

Balaenoptera acutorostrata

Balaenoptera edeni

Berardius spp.

Hyperoodon spp.

von Anhang II in Anhang I erklärt.

Weiteren Mitteilungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zufolge haben folgende Staaten Erklärungen zum Übereinkommen abgegeben:

China

Auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China findet das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.

Das Übereinkommen in der geänderten Fassung findet mit Wirksamkeit vom 20. Dezember 1999 Anwendung auf die Sonderverwaltungsregion Macao.

Dänemark

Auf die Frage nach dem Umfang der territorialen Anwendbarkeit des Übereinkommens auf die Färöer Inseln möchte Dänemark an seine anlässlich seiner Ratifizierung des Übereinkommens am 26. Juli 1977 abgegebene Erklärung erinnern. Dänemark möchte den Zweck und die Absicht dieser Erklärung dahingehend klären: bis auf weiteres gilt das Übereinkommen nicht für die Färöer Inseln. Dies ist die Position der dänischen Regierung seit der Ratifizierung des Übereinkommens durch Dänemark und dies wird die Position Dänemarks bis auf weiteres bleiben.

Europäische Union

Die Europäische Union erklärt, dass sie aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere aufgrund seines Artikels 192 Abs. 1, befugt ist, internationale Übereinkünfte zu schließen und die daraus erwachsenden Verpflichtungen umzusetzen, die der Erreichung folgender Ziele dienen:

— Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;

— Schutz der menschlichen Gesundheit;

— umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;

— Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme, einschließlich des Klimawandels.

Die Europäische Union erklärt, dass sie bereits Rechtsinstrumente für in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallende Angelegenheiten erlassen hat, die für die Mitgliedstaaten verbindlich sind, insbesondere (aber nicht ausschließlich) die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1) und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1).

Darüber hinaus erklärt die Europäische Union, dass sie für die Erfüllung derjenigen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen zuständig ist, die unter geltende Rechtsvorschriften der Europäischen Union fallen.

Die Ausübung der Zuständigkeit der Europäischen Union unterliegt naturgemäß einer ständigen Weiterentwicklung.

Island

Island erachtet die Eintragung bestimmter Arten in die Anhänge des Übereinkommens als im Widerspruch stehend zu Artikel II der Konvention und zu den biologischen Kriterien, welche unter CITES für die Eintragung vereinbart wurden. Eine Anzahl von in den Anhängen angeführten Walen sind dafür ein gutes Beispiel.

Mit dem Beitritt zum Übereinkommen hat Island beschlossen, keine Vorbehalte betreffend der Arten zu machen, die auf dem, seiner nationalen Gerichtsbarkeit unterliegendem Gebiet vorkommen, und seiner Meinung nach zu Unrecht in den Anhängen enthalten sind. Dies sollte jedoch nicht als Annahme der Zweckmäßigkeit aller anderen in den Anhängen enthaltenen Einträge seitens Islands ausgelegt werden.

Wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse zeigen sollten, dass Arten, für die Island Vorbehalte eingelegt hat, tatsächlich berechtigterweise in den Anhängen eingetragen sind, wird Island die davon betroffenen Vorbehalte neu bewerten.

Island hält es für wichtig, dass CITES sein Ziel erreicht, so schnell wie möglich eine effiziente und klare Überprüfung aller aktuellen Einträge in den Anhängen durchzuführen. Die Überprüfung sollte objektiv sein und sicherstellen, dass alle Einträge in den Anhängen im Einklang mit Artikel II der Konvention und den biologischen, im Rahmen von CITES vereinbarten Kriterien sind.

Niederlande

Die Niederlande haben am 29. März 1995 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Aruba ausgedehnt.

Am 5. Oktober 2010 hat das Königreich der Niederlande die Schweizerische Eidgenossenschaft über eine Änderung der interne verfassungsrechtlichen Struktur des Königsreich der Niederlande informiert. Daraus ergeben sich für CITES folgende Anwendungen: für den europäischen Teil mit Wirksamkeit vom 18. Juli 1984 (Änderung vom 22. Juni 1979 mit Wirksamkeit vom 13. April 1987), für den karibischen Teil (die Inseln Bonaire, Sint Eustasius und Saba) mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010, für Aruba mit Wirksamkeit vom 29. März 1995, für Curaçao und Sint Maarten mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010. CITES fand auch für den Zeitraum vom 6. Juli 1999 bis 9. Oktober 2010 Anwendung auf die ehemaligen Niederländischen Antillen.

Portugal

Portugal hat mit Wirksamkeit vom 22. Jänner 1987 den Geltungsbereich auf Macao ausgedehnt.

Singapur

(Anm.: Vorbehalt betreffend „Caiman crocodilus crocodilus“ zurückgezogen mit BGBl. Nr. 782/1992)

Thailand

Die Regierung des Königreiches Thailand hat einen Vorbehalt hinsichtlich der Anwendung des Übereinkommens auf folgende Arten erklärt:

Crocodylus siamensis

Crocodylus porosus

Varanus salvator

Python molurus bivittatus

Python reticulatus

(Anm.: Vorbehalt betreffend „Varanus bengalensis“ zurückgezogen mit BGBl. Nr. 782/1992)

Vereinigtes Königreich

Auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China findet das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.

Einer weiteren Mitteilung zufolge hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 27. Februar 2014 auf Anguilla ausgedehnt.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsstaaten

in der Erkenntnis, daß die freilebenden Tiere und Pflanzen in ihrer Schönheit und Vielfalt einen unersetzlichen Bestandteil der natürlichen Systeme der Erde bilden, den es für die heutigen und künftigen Generationen zu schützen gilt;

im Bewußtsein, daß die Bedeutung der freilebenden Tiere und Pflanzen in ästhetischer, wissenschaftlicher und kultureller Hinsicht sowie im Hinblick auf die Erholung und die Wirtschaft ständig zunimmt;

in der Erkenntnis, daß die Völker und Staaten ihre freilebenden Tiere und Pflanzen am besten schützen können und schützen sollten;

sowie in der Erkenntnis, daß die internationale Zusammenarbeit zum Schutz bestimmter Arten freilebender Tiere und Pflanzen vor einer übermäßigen Ausbeutung durch den internationalen Handel lebenswichtig ist;

im Bewußtsein der Notwendigkeit, dazu geeignete Maßnahmen unverzüglich zu treffen,

sind wie folgt übereingekommen:

Anmerkung

Dokumentalistische Gliederung:

Anhang 1 bis 3 = Anlage 1

Anhang 4 = Anlage 4

ARTIKEL I

Begriffsbestimmungen

Falls der Zusammenhang nichts anderes erfordert, bedeutet im Sinne dieses Übereinkommens:

a) „Art“ jede Art, Unterart oder geographisch abgegrenzte Population einer Art oder Unterart.

b) „Exemplar“

i) jedes lebende oder tote Tier oder jede lebende oder tote Pflanze;

ii) bei Tieren: für die in den Anhängen I und II aufgeführten Arten einen ohne weiteres erkennbaren Teil des Tieres oder ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus dem Tier und für die in Anhang III aufgeführten Arten einen ohne weiteres erkennbaren Teil des Tieres oder ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus dem Tier, sofern in Anhang III in Verbindung mit der betreffenden Art aufgeführt, sowie

iii) bei Pflanzen: einen ohne weiteres erkennbaren Teil der Pflanze oder ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus der Pflanze und bei den Anhängen II und III einen ohne weiteres erkennbaren Teil der Pflanze oder ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus der Pflanze, sofern in den Anhängen II und III in Verbindung mit der betreffenden Art aufgeführt.

c) „Handel“ die Ausfuhr, die Wiederausfuhr, die Einfuhr und das Einbringen aus dem Meer;

d) „Wiederausfuhr“ die Ausfuhr eines zuvor eingeführten Exemplars;

e) „Einbringen aus dem Meer“ die Beförderung eines Exemplars einer Art, das der nicht der Hoheitsgewalt eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen worden ist, in einen Staat;

f) „wissenschaftliche Behörde“ eine nach Artikel IX bestimmte innerstaatliche wissenschaftliche Stelle;

g) „Vollzugsbehörde“ eine nach Artikel IX bestimmte innerstaatliche Verwaltungsbehörde;

h) „Vertragspartei“ einen Staat, für den dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist.

ARTIKEL II

Grundprinzipien

1. Anhang I enthält alle von der Ausrottung bedrohten Arten, die durch den Handel beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt werden können. Um ihr Überleben nicht noch weiter zu gefährden, muß der Handel mit Exemplaren dieser Arten einer besonders strengen Regelung unterworfen und darf nur in Ausnahmefällen zugelassen werden.

2. Anhang II enthält

a) alle Arten, die, obwohl sie nicht notwendigerweise schon heute von der Ausrottung bedroht sind, davon bedroht werden können, wenn der Handel mit Exemplaren dieser Arten nicht einer strengen Regelung unterworfen wird, damit eine mit ihrem Überleben unvereinbare Nutzung verhindert wird, und

b) andere Arten, die einer Regelung unterworfen werden müssen, damit der Handel mit Exemplaren gewisser Arten im Sinne von Buchstabe a) unter wirksame Kontrolle gebracht werden kann.

3. Anhang III enthält alle Arten, die von einer Vertragspartei als Arten bezeichnet werden, die in ihrem Hoheitsbereich einer besonderen Regelung unterliegen, um die Ausbeutung zu verhindern oder zu beschränken, und bei denen die Mitarbeit anderer Vertragsparteien bei der Kontrolle des Handels erforderlich ist.

4. Die Vertragsparteien gestatten den Handel mit Exemplaren der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten nur in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen.

ARTIKEL III

Regelung des Handels mit Exemplaren der in Anhang I aufgeführten Arten

1. Der gesamte Handel mit Exemplaren der in Anhang I aufgeführten Arten hat in Übereinstimmung mit diesem Artikel stattzufinden.

2. Die Ausfuhr eines Exemplars einer in Anhang I aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung. Eine Ausfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) wenn eine wissenschaftliche Behörde des Ausfuhrstaates mitgeteilt hat, daß diese Ausfuhr dem Überleben dieser Art nicht abträglich ist;

b) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat, daß das Exemplar nicht unter Verletzung der von diesem Staat zum Schutz von Tieren und Pflanzen erlassenen Rechtsvorschriften beschafft worden ist;

c) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat, daß jedes lebende Exemplar so für den Transport vorbereitet und versandt werden wird, daß die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird, und

d) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat, daß eine Einfuhrgenehmigung für das Exemplar erteilt worden ist.

3. Die Einfuhr eines Exemplars einer in Anhang I aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Einfuhrgenehmigung und entweder einer Ausfuhrgenehmigung oder einer Wiederausfuhrbescheinigung. Eine Einfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) wenn eine wissenschaftliche Behörde des Einfuhrstaates mitgeteilt hat, daß die Einfuhr zu einem Zweck erfolgt, der dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich ist;

b) wenn eine wissenschaftliche Behörde des Einfuhrstaates sich vergewissert hat, daß im Falle eines lebenden Exemplars der vorgesehene Empfänger über die geeigneten Einrichtungen für seine Unterbringung und Pflege verfügt, und

c) wenn eine Vollzugsbehörde des Einfuhrstaates sich vergewissert hat, daß das Exemplar nicht für hauptsächlich kommerzielle Zwecke verwendet werden soll.

4. Die Wiederausfuhr eines Exemplars einer in Anhang I aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Wiederausfuhrbescheinigung. Eine Wiederausfuhrbescheinigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) wenn eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates sich vergewissert hat, daß das Exemplar in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen in diesen Staat eingeführt worden ist;

b) wenn eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates sich vergewissert hat, daß jedes lebende Exemplar so für den Transport vorbereitet und versandt werden wird, daß die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird, und

c) wenn eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates sich vergewissert hat, daß eine Einfuhrgenehmigung für das lebende Exemplar erteilt worden ist.

5. Das Einbringen eines Exemplars einer in Anhang I aufgeführten Art aus dem Meer in einen Staat erfordert die vorherige Erteilung einer Bescheinigung durch die Vollzugsbehörde des Staates, in den es eingebracht werden soll. Eine Bescheinigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) wenn eine wissenschaftliche Behörde des Staates, in den das Exemplar eingebracht werden soll, mitteilt, daß das Einbringen dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich ist;

b) wenn eine Vollzugsbehörde des Staates, in den das Exemplar eingebracht werden soll, sich vergewissert hat, daß im Falle eines lebenden Exemplars der vorgesehene Empfänger über die geeigneten Einrichtungen für seine Unterbringung und Pflege verfügt, und

c) wenn eine Vollzugsbehörde des Staates, in den das Exemplar eingebracht werden soll, sich vergewissert hat, daß es nicht für hauptsächlich kommerzielle Zwecke verwendet werden soll.

ARTIKEL IV

Regelung des Handels mit Exemplaren der in Anhang II aufgeführten Arten

1. Der gesamte Handel mit Exemplaren der in Anhang II aufgeführten Arten hat in Übereinstimmung mit diesem Artikel stattzufinden.

2. Die Ausfuhr eines Exemplars einer in Anhang II aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung. Eine Ausfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) wenn eine wissenschaftliche Behörde des Ausfuhrstaates mitgeteilt hat, daß diese Ausfuhr dem Überleben dieser Art nicht abträglich ist;

b) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat, daß das Exemplar nicht unter Verletzung der von diesem Staat zum Schutz von Tieren und Pflanzen erlassenen Rechtsvorschriften beschafft worden ist, und

c) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat, daß jedes lebende Exemplar so für den Transport vorbereitet und versandt werden wird, daß die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.

3. Eine wissenschaftliche Behörde jeder Vertragspartei überwacht die von dem betreffenden Staat erteilten Ausfuhrgenehmigungen für Exemplare der in Anhang II aufgeführten Arten sowie die tatsächlich erfolgten Ausfuhren dieser Exemplare. Gelangt eine wissenschaftliche Behörde zu dem Schluß, daß die Ausfuhr von Exemplaren einer dieser Arten eingeschränkt werden müßte, um diese Art in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet auf einem Stand zu erhalten, der ihrer Rolle innerhalb der Ökosysteme, in denen sie vorkommt, entspricht und der erheblich über dem Stand liegt, bei dem diese Art für eine Aufnahme in Anhang I in Frage käme, so empfiehlt die wissenschaftliche Behörde der zuständigen Vollzugsbehörde geeignete Maßnahmen zur Beschränkung der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Exemplare dieser Art.

4. Die Einfuhr eines Exemplars einer in Anhang II aufgeführten Art erfordert die vorherige Vorlage entweder einer Ausfuhrgenehmigung oder einer Wiederausfuhrbescheinigung.

5. Die Wiederausfuhr eines Exemplars einer in Anhang II aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Wiederausfuhrbescheinigung. Eine Wiederausfuhrbescheinigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) wenn eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates sich vergewissert hat, daß das Exemplar in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen in diesen Staat eingeführt worden ist, und

b) wenn eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates sich vergewissert hat, daß jedes lebende Exemplar so für den Transport vorbereitet und versandt werden wird, daß die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.

6. Das Einbringen eines Exemplars einer in Anhang II aufgeführten Art aus dem Meer erfordert die vorherige Erteilung einer Bescheinigung durch die Vollzugsbehörde des Staates, in den es eingebracht werden soll. Eine Bescheinigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) wenn eine wissenschaftliche Behörde des Staates, in den das Exemplar eingebracht werden soll, mitteilt, daß das Einbringen dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich ist, und

b) wenn eine Vollzugsbehörde des Staates, in den es eingebracht werden soll, sich vergewissert hat, daß jedes lebende Exemplar so behandelt werden wird, daß die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.

7. Die in Absatz 6 genannten Bescheinigungen können auf Empfehlung einer wissenschaftlichen Behörde nach Anhören anderer innerstaatlicher wissenschaftlicher Behörden oder gegebenenfalls internationaler wissenschaftlicher Behörden für Zeitabschnitte von höchstens einem Jahr für die Gesamtzahlen der in diesen Zeitabschnitten einzubringenden Exemplare erteilt werden.

ARTIKEL V

Regelung des Handels mit Exemplaren der in Anhang III aufgeführten Arten

1. Der gesamte Handel mit Exemplaren der in Anhang III aufgeführten Arten hat in Übereinstimmung mit diesem Artikel stattzufinden.

2. Die Ausfuhr eines Exemplars einer in Anhang III aufgeführten Art aus einem Staat, der die Aufnahme dieser Art in den Anhang III veranlaßt hat, erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung. Eine Ausfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat, daß das Exemplar nicht unter Verletzung der von diesem Staat zum Schutz von Tieren und Pflanzen erlassenen Rechtsvorschriften beschafft worden ist, und

b) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat, daß jedes lebende Exemplar so für den Transport vorbereitet und versandt werden wird, daß die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.

3. Die Einfuhr eines Exemplars einer in Anhang III aufgeführten Art erfordert — außer im Falle von Absatz 4 — die vorherige Vorlage eines Ursprungszeugnisses und, falls die Einfuhr aus einem Staat erfolgt, der die Aufnahme dieser Art in den Anhang III veranlaßt hat, einer Ausfuhrgenehmigung.

4. Bei der Wiederausfuhr nimmt der Einfuhrstaat eine von der Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates erteilte Bescheinigung, daß das Exemplar in dem betreffenden Staat be- oder verarbeitet worden ist oder unverändert wieder ausgeführt wird, als Beweis dafür an, daß die Bestimmungen dieses Übereinkommens in bezug auf das betreffende Exemplar erfüllt sind.

ARTIKEL VI

Genehmigungen und Bescheinigungen

1. Genehmigungen und Bescheinigungen, die nach den Artikeln III, IV und V erteilt werden, haben den Bestimmungen dieses Artikels zu entsprechen.

2. Eine Ausfuhrgenehmigung hat die Angaben zu enthalten, die in dem Muster in Anhang IV festgelegt sind; sie darf nur innerhalb von sechs Monaten vom Datum der Erteilung für die Ausfuhr benutzt werden.

3. Jede Genehmigung oder Bescheinigung muß den Titel dieses Übereinkommens, die Bezeichnung und den Dienststempel der ausstellenden Vollzugsbehörde sowie eine von ihr zugeteilte Kontrollnummer aufweisen.

4. Kopien der von einer Vollzugsbehörde erteilten Genehmigung oder Bescheinigung sind deutlich als solche zu kennzeichnen und dürfen — außer in dem darauf vermerkten Umfang — nicht anstelle des Originals verwendet werden.

5. Für jede Sendung von Exemplaren ist eine gesonderte Genehmigung oder Bescheinigung erforderlich.

6. Eine Vollzugsbehörde des Einfuhrstaates entwertet die Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung sowie die entsprechende zum Zwecke der Einfuhr des Exemplars vorgelegte Einfuhrgenehmigung und zieht sie ein.

7. Sofern zweckmäßig und durchführbar, kann eine Vollzugsbehörde ein Exemplar zur Erleichterung seiner Identifizierung mit einem Kennzeichen versehen. In diesem Sinne bedeutet „Kennzeichen“ einen unauslöschlichen Aufdruck, eine Plombe oder ein anderes zur Identifizierung eines Exemplars geeignetes Mittel, das so gestaltet ist, daß seine Nachahmung durch Unbefugte soweit wie möglich erschwert wird.

ARTIKEL VII

Ausnahmen und sonstige Sonderbestimmungen in bezug auf den Handel

1. Die Artikel III, IV und V gelten nicht für die Durchfuhr von Exemplaren durch das Hoheitsgebiet oder die Umladung von Exemplaren in dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, solange die Exemplare unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.

2. Hat sich eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates oder des Wiederausfuhrstaates vergewissert, daß ein Exemplar erworben wurde, bevor das Übereinkommen auf dieses Exemplar Anwendung fand, so gelten die Artikel III, IV und V für dieses Exemplar nicht, wenn die Vollzugsbehörde eine entsprechende Bescheinigung ausstellt.

3. Die Artikel III, IV und V gelten nicht für Exemplare, bei denen es sich um Gegenstände zum persönlichen Gebrauch oder um Hausrat handelt. Diese Ausnahme gilt nicht

a) bei Exemplaren der in Anhang I aufgeführten Arten, wenn sie von dem Eigentümer außerhalb des Staates seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben wurden und in diesen Staat eingeführt werden, oder

b) bei Exemplaren der in Anhang II aufgeführten Arten,

i) wenn sie von dem Eigentümer außerhalb des Staates seines gewöhnlichen Aufenthaltes und in einem Staat erworben wurden, in dem die Entnahme aus der freien Natur erfolgte;

ii) wenn sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes des Eigentümers eingeführt werden und

iii) wenn der Staat, in dem die Entnahme aus der freien Natur erfolgte, vor der Ausfuhr derartiger Exemplare die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen vorschreibt, es sei denn, daß eine Vollzugsbehörde sich vergewissert hat, daß die Exemplare erworben wurden, bevor dieses Übereinkommen auf sie Anwendung fand.

4. Exemplare einer in Anhang I aufgeführten Tierart, die für Handelszwecke in der Gefangenschaft gezüchtet wurden oder Exemplare einer in Anhang I aufgeführten Pflanzenart, die für Handelszwecke künstlich vermehrt wurden, gelten als Exemplare der in Anhang II aufgeführten Arten.

5. Hat eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert, daß ein Exemplar einer Tierart in der Gefangenschaft gezüchtet oder ein Exemplar einer Pflanzenart künstlich vermehrt wurde oder daß ein Exemplar Teil eines solchen Tieres oder einer solchen Pflanze ist oder daraus erzeugt wurde, so wird eine entsprechende Bescheinigung dieser Vollzugsbehörde anstelle einer der in den Artikeln III, IV oder V vorgeschriebenen Genehmigungen oder Bescheinigungen angenommen.

6. Im Verkehr zwischen Wissenschaftlern oder wissenschaftlichen Einrichtungen, die bei einer Vollzugsbehörde ihres Staates registriert sind, gelten die Artikel III, IV und V nicht für das nichtkommerzielle Verleihen, Verschenken oder Tauschen von Herbariumsexemplaren, sonstigen haltbargemachten, getrockneten oder festumschlossenen Museumsexemplaren und lebendem Pflanzenmaterial, sofern diese Exemplare und dieses Material mit einer von einer Vollzugsbehörde ausgegebenen oder genehmigten Etikette versehen sind.

7. Eine Vollzugsbehörde eines Staates kann auf die Erfüllung der Erfordernisse der Artikel IH, IV und V verzichten und einen genehmigungs- oder bescheinigungsfreien Verkehr mit Exemplaren gestatten, die zu einem Wanderzoo, einem Wanderzirkus, einer nicht ortsfesten Tier- oder Pflanzenschau oder einet sonstigen Wanderausstellung gehören, vorausgesetzt,

a) daß der Exporteur oder der Importeur diese Exemplare mit allen erforderlichen Angaben bei der betreffenden Vollzugsbehörde anmeldet;

b) daß die Exemplare einer der in Absatz 2 oder 5 genannten Kategorien angehören und

c) daß die Vollzugsbehörde sich vergewissert hat, daß jedes lebende Exemplar so befördert und behandelt werden wird, daß die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.

ARTIKEL VIII

Maßnahmen, die von den Vertragsparteien zu treffen sind

1. Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens und zur Verhinderung eines unter Verletzung dieses Übereinkommens stattfindenden Handels mit Exemplaren. Dazu gehören Maßnahmen, die

a) den Handel mit derartigen Exemplaren oder ihren Besitz oder beides ahnden;

b) die Einziehung derartiger Exemplare oder ihre Rücksendung an den Ausfuhrstaat vorsehen.

2. Zusätzlich zu den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen kann eine Vertragspartei, wenn sie es für notwendig erachtet, ein innerstaatliches Verfahren zum Ersatz von Aufwendungen vorsehen, die ihr infolge der Einziehung eines Exemplars entstanden sind, das unter Verletzung der in Anwendung dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen gehandelt wurde.

3. Soweit wie möglich sorgen die Vertragsparteien dafür, daß die Abwicklung der für den Handel mit Exemplaren erforderlichen Förmlichkeiten in kürzester Frist erfolgt. Um dies zu erleichtern, können die Vertragsparteien Ausgangsund Eingangsstellen bestimmen, in denen die Exemplare zur Abfertigung zu stellen sind. Die Vertragsparteien sorgen ferner dafür, daß alle lebenden Exemplare während der Durchfuhr, der Lagerung oder des Versandes in angemessener Weise betreut werden, so daß die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.

4. Wird ein lebendes Exemplar auf Grund der in Absatz 1 genannten Maßnahmen eingezogen,

a) so wird es einer Vollzugsbehörde des Staates, in dem die Einziehung erfolgte, übergeben;

b) so schickt die Vollzugsbehörde das Exemplar nach Anhören des Ausfuhrstaates auf dessen Kosten an ihn zurück oder bringt es in ein Schutzzentrum oder an einen anderen Ort, der ihr geeignet und mit den Zwecken dieses Übereinkommens vereinbar erscheint, und

c) so kann die Vollzugsbehörde zur Erleichterung der unter Buchstabe b) vorgesehenen Entscheidung, der Wahl eines Schutzzentrums oder eines sonstigen Ortes den Rat einer wissenschaftlichen Behörde einholen oder, wenn sie es für wünschenswert hält, das Sekretariat konsultieren.

5.Ein Schutzzentrum im Sinne von Absatz 4 ist eine von einer Vollzugsbehörde bestimmte Einrichtung, die sich um das Wohl lebender Exemplare, insbesondere solcher, die eingezogen worden sind, kümmert.

6. Jede Vertragspartei führt Verzeichnisse über den Handel mit. Exemplaren der in den Anhängen I II und III aufgeführten Arten, die folgendes zu enthalten haben:

a) die Namen und Anschriften der Exporteure und der Importeure und

b) die Zahl und Art der erteilten Genehmigungen und Bescheinigungen, die Staaten, mit denen ein derartiger Handel stattgefunden hat, die Zahlen oder Mengen und Arten der Exemplare, die Namen der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten und gegebenenfalls die Größe und das Geschlecht der betreffenden Exemplare.

7. Jede Vertragspartei verfaßt periodisch Berichte darüber, wie sie dieses Übereinkommen durchführt und übermittelt dem Sekretariat

a) jährlich einen Bericht mit einer Zusammenfassung der in Absatz 6 Buchstabe b) vorgesehenen Daten und

b) alle zwei Jahre einen Bericht über die Maßnahmen, die zur Durchführung dieses Übereinkommens durch den Erlaß von Gesetzen und Verordnungen sowie im Bereich der Verwaltung getroffen worden sind.

8. Die in Absatz 7 genannten Informationen werden der Allgemeinheit zugänglich gemacht, soweit das nicht mit den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei unvereinbar ist.

ARTIKEL IX

Vollzugsbehörden und wissenschaftliche Behörden

1. Jede Vertragspartei bestimmt für die Zwecke dieses Übereinkommens

a) eine oder mehrere Vollzugsbehörden, die für die Erteilung von Genehmigungen oder Bescheinigungen im Namen dieser Vertragspartei zuständig, sind, und

b) eine oder mehrere wissenschaftliche Behörden.

2. Jeder Staat teilt der Verwahrregierung im Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde den Namen und die Anschrift der Vollzugsbehörde mit, die ermächtigt ist, mit anderen Vertragsparteien und mit dem Sekretariat zu verkehren.

3. Jede Änderung einer nach diesem Artikel erfolgten Bestimmung oder Ermächtigung wird von der betreffenden Vertragspartei dem Sekretariat zur Übermittlung an alle anderen Vertragsparteien mitgeteilt.

4. Jede in Absatz 2 genannte Vollzugsbehörde übermittelt dem Sekretariat oder der Vollzugsbehörde einer anderen Vertragspartei auf Ersuchen einen Abdruck der Dienststempel, Dienstsiegel oder des sonstigen Geräts, das sie verwendet, um Genehmigungen oder Bescheinigungen rechtswirksam auszustellen.

ARTIKEL X

Handel mit Staaten, die nicht Vertragsparteien sind

Bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr in einen Staat oder bei der Einfuhr aus einem Staat, der nicht Vertragspartei ist, können die Vertragsparteien anstelle der in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Genehmigung oder Bescheinigung ein vergleichbares Dokument annehmen, das von den zuständigen Behörden dieses Staates ausgestellt ist und den Erfordernissen dieses Übereinkommens für die Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen im wesentlichen entspricht.

ARTIKEL XI

Konferenz der Vertragsparteien

1. Das Sekretariat beruft spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Tagung der Konferenz der Vertragsparteien ein.

2. In der Folge wird das Sekretariat, wenn die Konferenz nichts anderes beschließt, mindestens alle zwei Jahre ordentliche Tagungen und auf schriftliches Ersuchen von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien jederzeit außerordentliche Tagungen einberufen.

3. Auf ordentlichen oder außerordentlichen Tagungen überprüfen die Vertragsparteien den Vollzug dieses Übereinkommens und können

a) alle etwa erforderlichen Vorkehrungen treffen, um dem Sekretariat die Durchführung seiner Aufgaben zu ermöglichen und Finanzbestimmungen beschließen;

b) nach Artikel XV Änderungen der Anhänge I und II beraten und annehmen;

c) prüfen, welche Portschritte in bezug auf die Wiedervermehrung und Erhaltung der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten erzielt worden sind;

d) Berichte des Sekretariats oder der Vertragsparteien entgegennehmen und prüfen;

e) gegebenenfalls Empfehlungen zur Erhöhung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens aussprechen.

4. Auf jeder ordentlichen Tagung können die Vertragsparteien den Zeitpunkt und den Tagungsort der nach Absatz 2 abzuhaltenden nächsten ordentlichen Tagung bestimmen.

5. Auf jeder Tagung können die Vertragsparteien Verfahrensregeln für diese Tagung festlegen und annehmen.

6. Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und die Internationale Atomenergie- Organisation sowie alle Staaten, die nicht Vertragsparteien sind, können auf Tagungen der Konferenz durch Beobachter vertreten sein, die teilnahme- aber nicht stimmberechtigt sind.

7. Sonstige Gremien oder Organisationen der nachstehenden Kategorien, die auf dem Gebiet des Schutzes, der Erhaltung oder der Pflege freilebender Tiere und Pflanzen fachlich qualifiziert sind und dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt haben, durch Beobachter auf Tagungen der Konferenz vertreten zu sein, werden zugelassen, sofern sich nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien dagegen ausspricht:

a) internationale staatliche oder nichtstaatliche Organisationen oder Gremien und nationale staatliche Organisationen und Gremien sowie

b) nationale nichtstaatliche Organisationen oder Gremien, denen der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, dazu seine Zustimmung gegeben hat.

Nach ihrer Zulassung sind diese Beobachter teilnahme- aber nicht stimmberechtigt.

ARTIKEL XII

Das Sekretariat

1. Nach Inkrafttreten des Übereinkommens stellt der Exekutivdirektor des Umweltprogramms der Vereinten Nationen ein Sekretariat. Soweit er es für zweckmäßig hält, kann er von geeigneten staatlichen oder nichtstaatlichen internationalen oder nationalen Organisationen und Gremien unterstützt werden, die auf dem Gebiet des Schutzes, der Erhaltung und der Pflege freilebender Tiere und Pflanzen fachlich qualifiziert sind.

2. Das Sekretariat hat folgende Aufgaben:

a) die Tagungen der Vertragsparteien zu organisieren und zu betreuen;

b) die ihm nach den Artikeln XV und XVI übertragenen Aufgaben durchzuführen;

c) wissenschaftliche und technische Untersuchungen im Rahmen der von der Konferenz der Vertragsparteien genehmigten Programme, soweit sie zur Durchführung des Übereinkommens beitragen, vorzunehmen und Normen für die sachgemäße Vorbereitung auf den Transport und für den entsprechenden Versand lebender Exemplare sowie Mittel zur Identifizierung von Exemplaren zu erarbeiten;

d) die Berichte der Vertragsparteien zu prüfen und die Vertragsparteien um alle weiteren diesbezüglichen Informationen zu ersuchen, die es für die Durchführung des Übereinkommens für erforderlich hält;

e) die Vertragsparteien auf alle Angelegenheiten aufmerksam zu machen, die mit den Zielen des Übereinkommens im Zusammenhang stehen;

f) in regelmäßigen Abständen auf den neuesten Stand gebrachte Ausgaben der Anhänge I, II und III zusammen mit Informationen zur Erleichterung der Identifizierung von Exemplaren der in diesen Anhängen aufgeführten Arten zu veröffentlichen und den Vertragsparteien zu übermitteln;

g) für die Vertragsparteien jährlich einen Bericht über seine Arbeit und über die Durchführung des Übereinkommens sowie sonstige von den Tagungen der Vertragsparteien etwa geforderte Berichte zu verfassen;

h) Empfehlungen für die Erreichung der Ziele und die Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens sowie für den Austausch von Informationen wissenschaftlicher und technischer Art auszusprechen;

i) alle sonstigen Aufgaben wahrzunehmen, die ihm von den Vertragsparteien übertragen werden.

ARTIKEL XIII

Internationale Maßnahmen

1. Gelangt das Sekretariat auf Grund der ihm zugegangenen Informationen zu der Überzeugung, daß eine in Anhang I oder II aufgeführte Art durch den Handel mit Exemplaren dieser Art gefährdet oder daß das Übereinkommen nicht wirksam durchgeführt wird, so teilt es diese Information den ermächtigten Vollzugsbehörden der betreffenden Vertragsparteien mit.

2. Erhält eine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 1, so unterrichtet sie, soweit es ihre Rechtsvorschriften zulassen, das Sekretariat so bald wie möglich über den Sachverhalt und schlägt gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen vor. Hält die Vertragspartei eine Untersuchung für wünschenswert, so kann diese von einer oder mehreren von der Vertragspartei ausdrücklich ermächtigten Personen vorgenommen werden.

3. Die von der Vertragspartei vorgelegten oder aus einer Untersuchung nach Absatz 2 hervorgegangenen Informationen werden von der nächsten Konferenz der Vertragsparteien geprüft; diese kann dazu die ihr zweckmäßig erscheinenden Empfehlungen aussprechen.

ARTIKEL XIV

Auswirkung auf innerstaatliche Rechtsvorschriften und auf internationale Übereinkünfte

1. Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht der Vertragsparteien,

a) strengere innerstaatliche Maßnahmen hinsichtlich der Bedingungen für den Handel, die Inbesitznahme, den Besitz oder die Beförderung von Exemplaren der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten zu ergreifen oder diese Tätigkeiten ganz zu verbieten oder

b) innerstaatliche Maßnahmen zu ergreifen, die den Handel, die Inbesitznahme, den Besitz oder die Beförderung von nicht in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten beschränken oder verbieten.

2. Dieses Übereinkommen berührt nicht die Bestimmungen innerstaatlicher Maßnahmen oder die sich aus einem Vertrag, Übereinkommen oder internationalen Abkommen ergebenden Verpflichtungen der Vertragsparteien in bezug auf andere Fragen des Handels, der Inbesitznahme, des Besitzes oder der Beförderung von Exemplaren, die für die Vertragsparteien in Kraft sind oder künftig in Kraft treten, einschließlich aller Maßnahmen auf dem Gebiet des Zoll-, Gesundheits- oder Veterinärwesens oder des Pflanzenschutzes.

3. Dieses Übereinkommen berührt nicht die Bestimmungen eines Vertrags, Übereinkommens oder internationalen Abkommens oder die Verpflichtungen aus einem Vertrag, Übereinkommen oder internationalen Abkommen, die zwischen Staaten geschlossen wurden oder werden und die eine Union oder ein regionales Handelsübereinkommen schaffen, wodurch eine gemeinsame Außenzollkontrolle eingeführt oder beibehalten und die Zollkontrolle 2wischen den betreffenden Vertragsparteien beseitigt wird, soweit sie sich auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten dieser Union oder dieses Handelsübereinkommens beziehen.

4. Ein Staat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens und zugleich Vertragspartei eines anderen Vertrags, Übereinkommens oder internationalen Abkommens ist, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kraft sind und deren Bestimmungen den in Anhang II aufgeführten in der Meeresumwelt vorkommenden Arten Schutz gewähren, ist von den ihm nach diesem Übereinkommen auferlegten Verpflichtungen in bezug auf den Handel mit Exemplaren der in Anhang II aufgeführten Arten befreit, die von in dem betreffenden Staat registrierten Schiffen in Übereinstimmung mit einem solchen anderen Vertrag, Übereinkommen oder internationalen Abkommen in Besitz genommen werden.

5. Ungeachtet der Artikel III, IV und V ist für die Ausfuhr eines nach Absatz 4 in Besitz genommenen Exemplars nur eine Bescheinigung einer Vollzugsbehörde des Staates, in den es eingebracht werden soll, notwendig, die besagt, daß das Exemplar in Übereinstimmung mit dem betreffenden anderen Vertrag, Übereinkommen oder internationalen Abkommen in Besitz genommen wurde.

6. Dieses Übereinkommen berührt nicht die Kodifizierung und die Weiterentwicklung des Seerechtes durch die Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen nach Entschließung 2750 C (XXV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen sowie die derzeitigen oder zukünftigen Ansprüche und Rechtsstandpunkte eines Staates in bezug auf das Seerecht und die Art und den Umfang der Hoheitsgewalt von Küsten- und Flaggenstaaten.

ARTIKEL XV

Änderungen der Anhänge I und II

1. Für Änderungen der Anhänge I und II auf Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien gelten folgende Bestimmungen:

a) Jede Vertragspartei kann eine Änderung des Anhangs I oder II zur Beratung auf der nächsten Tagung vorschlagen. Der Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung ist dem Sekretariat mindestens 150 Tage vor der Tagung mitzuteilen. Das Sekretariat konsultiert nach Absatz 2, Buchstaben b) und c) die anderen Vertragsparteien und die interessierten Gremien bezüglich der Änderung und teilt die Antwort allen Vertragsparteien spätestens. 30 Tage vor der Tagung mit.

b) Änderungen bedürfen zu ihrer Annahme einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien. In diesem Sinne bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ die Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben. Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, werden den für die Annahme einer Änderung erforderlichen zwei Dritteln nicht zugerechnet.

c) Die auf einer Tagung angenommenen Änderungen treten 90 Tage nach dieser Tagung für alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen, die einen Vorbehalt nach Absatz 3 machen, in Kraft.

2. Für Änderungen der Anhänge I und II zwischen den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien gelten folgende Bestimmungen:

a) jede Vertragspartei kann eine Änderung des Anhangs. I oder II zur Beratung zwischen den Tagungen nach den in diesem Absatz vorgesehenen schriftlichen Verfahren vorschlagen;

b) bei in der Meeresumwelt vorkommenden Arten teilt das Sekretariat den Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung nach Erhalt unverzüglich den Vertragsparteien mit. Ferner konsultiert es die mit diesen Arten befaßten zwischenstaatlichen Gremien, um wissenschaftliche Unterlagen zu erhalten, die diese Gremien zur Verfügung stellen können, und um die Koordinierung mit den von diesen Gremien durchgeführten Erhaltungsmaßnahmen sicherzustellen. Das Sekretariat übermittelt den Vertragsparteien so bald wie möglich die von diesen Gremien übersandten Stellungnahmen und Unterlagen sowie seine eigenen Schlussfolgerungen und Empfehlungen;

c) bei anderen als in der Meeresumwelt vorkommenden Arten teilt das Sekretariat den Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung nach Erhalt unverzüglich den Vertragsparteien mit und übermittelt ihnen danach so bald wie möglich seine eigenen Empfehlungen;

d) jede Vertragspartei kann dem Sekretariat innerhalb von 60 Tagen vom Datum der Übermittlung der unter Buchstabe b) oder c) vorgesehenen Empfehlungen ihre Stellungnahme zu der vorgeschlagenen Änderung zusammen mit einschlägigen wissenschaftlichen Unterlagen und Informationen übermitteln;

e) das Sekretariat übermittelt den Vertragsparteien so bald wie möglich die eingegangenen Antworten zusammen mit seinen eigenen Empfehlungen;

f) ist innerhalb von 30 Tagen vom Datum der Übermittlung der Antworten und Empfehlungen nach Buchstabe e) beim Sekretariat kein Einspruch gegen die vorgeschlagene Änderung eingegangen, so tritt die Änderung 90 Tage später für alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen, die einen Vorbehalt nach Absatz 3 machen, in Kraft;

g) geht beim Sekretariat ein Einspruch einer Vertragspartei ein, so wird über die vorgeschlagene Änderung nach den Buchstaben h), i) und j) schriftlich abgestimmt;

h) das Sekretariat notifiziert den Vertragsparteien, daß ein Einspruch eingegangen ist;

i) gehen innerhalb von 60 Tagen vom Datum der Notifikation nach Buchstabe h) nicht Ja-Stimmen, Nein-Stimmen oder Stimmenthaltungen von mindestens der Hälfte der Vertragsparteien beim Sekretariat ein, so wird die vorgeschlagene Änderung zur weiteren Beratung an die nächste Tagung der Konferenz verwiesen;

j) sofern Stimmabgaben von der Hälfte der Vertragsparteien eingegangen sind, bedarf die Änderung zu ihrer Annahme einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien, die eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgegeben haben;

k) das Sekretariat notifiziert allen Vertragsparteien das Abstimmungsergebnis;

1) wird die vorgeschlagene Änderung angenommen, so tritt sie 90 Tage nach dem Datum der vom Sekretariat vorgenommenen Notifikation ihrer Annahme für alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen, die einen Vorbehalt nach Absatz 3 machen, in Kraft.

3. Während des in Absatz 1 Buchstabe c) oder in Absatz 2 Buchstabe 1) vorgesehenen Zeitabschnittes von 90 Tagen kann jede Vertragspartei durch eine an die Verwahrregierung gerichtete schriftliche Notifikation einen Vorbehalt in bezug auf die Änderung machen. Solange dieser Vorbehalt nicht zurückgenommen ist, wird die Vertragspartei im Hinblick auf den Handel mit der betreffenden Art wie ein Staat behandelt, der nicht Vertragspartei ist.

ARTIKEL XVI

Anhang III und Änderungen dieses Anhangs

1. Jede Vertragspartei kann dem Sekretariat jederzeit eine Liste der Arten unterbreiten, die sie als Arten bezeichnet, die in ihrem Hoheitsbereich einer besonderen Regelung im Sinne von Artikel II Absatz 3 unterliegen. Anhang III enthält die Namen der Vertragsparteien, welche die Aufnahme der betreffenden Arten in Anhang III veranlaßt haben, die wissenschaftlichen Bezeichnungen der genannten Arten sowie die Teile der betreffenden Tiere und Pflanzen oder die daraus hergestellten Erzeugnisse, die im Sinne von Artikel I Buchstabe b) in Verbindung mit der betreffenden Art aufgeführt sind.

2. Das Sekretariat übermittelt den Vertragsparteien jede nach Absatz 1 unterbreitete Liste so bald wie möglich nach ihrem Erhalt. Die Liste tritt 90 Tage nach dem Datum dieser Mitteilung als Teil des Anhangs III in Kraft. Nach Übermittlung dieser Liste kann jede Vertragspartei jederzeit durch eine an die Verwahrregierung gerichtete schriftliche Notifikation einen Vorbehalt in bezug auf eine Art oder auf Teile der betreffenden Tiere oder Pflanzen oder auf daraus hergestellte Erzeugnisse machen, und solange ein derartiger Vorbehalt nicht zurückgenommen wird, wird der betreffende Staat im Hinblick auf den Handel mit der betreffenden Art oder mit Teilen der betreffenden Tiere oder Pflanzen oder mit daraus hergestellten Erzeugnissen wie ein Staat behandelt, der nicht Vertragspartei ist.

3. Eine Vertragspartei, welche die Aufnahme einer Art in Anhang III veranlaßt hat, kann diese Art jederzeit durch eine an das Sekretariat gerichtete Notifikation aus Anhang III herausnehmen; das Sekretariat teilt die Herausnahme allen Vertragsparteien mit. Die Herausnahme wird 30 Tage nach dem Datum dieser Mitteilung wirksam.

4. Eine Vertragspartei, die nach Absatz 1 eine Liste unterbreitet, hat dem Sekretariat einen Abdruck aller innerstaatlichen Gesetze und anderen Rechtsvorschriften über den Schutz der betreffenden Arten mit den von ihr für zweckmäßig gehaltenen oder vom Sekretariat erbetenen Auslegungen vorzulegen. Solange die betreffende Art in Anhang III aufgeführt ist, hat die Vertragspartei alle Änderungen der genannten Gesetze und anderen Rechtsvorschriften oder alle neuen Auslegungen jeweils nach Annahme vorzulegen.

ARTIKEL XVII

Änderung des Übereinkommens

1. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien beruft das Sekretariat eine außerordentliche Tagung der Konferenz der Vertragsparteien 2ur Beratung und Annahme von Änderungen dieses Übereinkommens ein. Diese Änderungen bedürfen zu ihrer Annahme einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien. In diesem Sinne bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ die Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben. Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, werden den für die Annahme einer Änderung erforderlichen zwei Dritteln nicht zugerechnet.

2. Das Sekretariat teilt den Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung allen Vertragsparteien mindestens 90 Tage vor der Tagung mit.

3. Für die Vertragsparteien, die eine Änderung angenommen haben, tritt diese Änderung 60 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem zwei Drittel der Vertragsparteien eine die Änderung betreffende Annahmeurkunde bei der Verwahrregierung hinterlegt haben. In der Folge tritt die Änderung für jede weitere Vertragspartei 60 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem sie ihre die Änderung betreffende Annahmeurkunde hinterlegt hat.

ARTIKEL XVIII

Beilegung von Streitigkeiten

1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ist durch Verhandlungen zwischen den streitenden Vertragsparteien beizulegen.

2. Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 1 beigelegt werden, so können die Vertragsparteien sie im gegenseitigen Einvernehmen einem Schiedsgericht, insbesondere dem Haager Schiedshof, vorlegen; die Vertragsparteien, welche die Streitigkeit dem Schiedsgericht vorlegen, sind an den Schiedsspruch gebunden.

ARTIKEL XIX

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt bis zum 30. April 1973 in Washington und danach bis zum 31. Dezember 1974 in Bern zur Unterzeichnung auf.

ARTIKEL XX

Ratifikation, Annahme, Genehmigung

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden sind bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu hinterlegen, welche die Aufgabe der Verwahrregierung übernimmt.

ARTIKEL XXI

Beitritt

Dieses Übereinkommen liegt auf unbegrenzte Zeit zum Beitritt auf. Die Beitrittsurkunden sind bei der Verwahrregierung zu hinterlegen.

1. Dieses Übereinkommen liegt für regionale Organisationen mit dem Ziel der wirtschaftlichen Integration zum Beitritt auf, die von souveränen Staaten geschaffen wurden und die Zuständigkeit zur Vereinbarung, zum Abschluss und zur Durchführung internationaler Übereinkommen in Angelegenheiten besitzen, die ihnen von ihren Mitgliedstaaten übertragen wurden und unter dieses Übereinkommen fallen.

2. In ihren Beitrittsurkunden haben solche Organisationen das Ausmaß ihrer Zuständigkeit hinsichtlich der unter dieses Übereinkommen fallenden Angelegenheiten anzugeben. Diese Organisationen haben ferner der Verwahrregierung jede wesentliche Änderung des Ausmaßes ihrer Zuständigkeit zu notifizieren. Notifikationen seitens regionaler Organisationen mit dem Ziel der wirtschaftlichen Integration bezüglich ihrer Zuständigkeit in Angelegenheiten, die unter dieses Übereinkommen fallen, sowie Änderungen dieser Zuständigkeit sind von der Verwahrregierung an die Vertragsparteien weiterzugeben.

3. In Angelegenheiten, die in ihrer Zuständigkeit liegen, üben solche regionale Organisationen mit dem Ziel der wirtschaftlichen Integration die Rechte aus und erfüllen die Verpflichtungen, die nach diesem Übereinkommen ihren Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, zukommen. In solchen Fällen sind die Mitgliedstaaten der betreffenden Organisationen nicht berechtigt, solche Rechte individuell auszuüben.

4. In ihren Zuständigkeitsbereichen üben regionale Organisationen mit dem Ziel der wirtschaftlichen Integration ihr Stimmrecht mit einer Anzahl von Stimmen aus, die der Zahl ihrer Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, gleich ist. Solche Organisationen dürfen ihr Stimmrecht dann nicht ausüben, wenn ihre Mitgliedstaaten das ihre ausüben, und umgekehrt.

5. Jede Bezugnahme auf eine „Vertragspartei“ im Sinne von  h) dieses Übereinkommens, auf einen „Staat“ bzw. auf „Staaten“ oder einen „Staat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist“ bzw. „Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind“ ist so auszulegen, dass sie sich auch auf jede regionale Organisation mit dem Ziel der wirtschaftlichen Integration bezieht, die die Zuständigkeit zur Vereinbarung, zum Abschluss und zur Durchführung internationaler Übereinkommen in Angelegenheiten besitzt, die unter dieses Übereinkommen fallen.

ARTIKEL XXII

Inkrafttreten

1. Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde bei der Verwahrregierung in Kraft.

2. Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, tritt es 90 Tage nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.

ARTIKEL XXIII

Vorbehalte

1. Zu diesem Übereinkommen sind keine allgemeinen Vorbehalte zulässig. Besondere Vorbehalte können nach diesem Artikel und nach den Artikeln XV und XVI gemacht werden.

2. Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einen besonderen Vorbehalt machen in bezug auf

a) eine in Anhang I, II oder III aufgeführte Art oder

b) Teile einer Pflanze oder eines Tieres oder daraus hergestellte Erzeugnisse, die in Anhang III in Verbindung mit einer Art aufgeführt sind.

3. Solange eine Vertragspartei ihren nach diesem Artikel gemachten Vorbehalt nicht zurücknimmt, wird sie im Hinblick auf den Handel mit den in dem Vorbehalt bezeichneten Arten, Teilen oder aus einem Tier oder einer Pflanze hergestellten Erzeugnissen wie ein Staat behandelt, der nicht Vertragspartei ist.

ARTIKEL XXIV

Kündigung

Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an die Verwahrregierung gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird 2wölf Monate nach Eingang dieser Notifikation bei der Verwahrregierung wirksam.

ARTIKEL XXV

Verwahrregierung

1. Die Urschrift dieses Übereinkommens, das in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefaßt ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird bei der Verwahrregierung hinterlegt; diese übermittelt allen Staaten, die es unterzeichnet oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, beglaubigte Abschriften.

2. Die Verwahrregierung teilt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten sowie dem Sekretariat jede Unterzeichnung, jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, das Inkrafttreten des Übereinkommens, Änderungen des Übereinkommens, die Anmeldung und die Zurücknahme jedes Vorbehaltes und den Eingang jeder Kündigungsnotifikation mit.

3. Sobald dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist, übermittelt die Verwahrregierung dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Washington, am 3. März 1973.

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT GEFÄHRDETEN ARTEN FREI LEBENDER TIERE UND PFLANZEN

Anhänge I, II und III

gültig ab 12. Juni 2013

(Anm.: Anhänge I bis III und die Änderungen sind als PDF dokumentiert.)

ANHANG IV

Übereinkommen über den Internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 52/2015kundgemacht am 06.05.2015

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 52/2015 (K - Geltungsbereich - Ü, Ä1, Ä2)

Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, geändert in Bonn am 22. Juni 1979 und in Gabarone am 30. April 1983

BGBl. III Nr. 52/2015

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 155/2014kundgemacht am 25.08.2014

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 155/2014 (K - Geltungsbereich - Ä2)

Geltungsbereich der Änderung des Artikels XXI des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen)

BGBl. III Nr. 155/2014

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 55/2014kundgemacht am 20.03.2014

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 55/2014 (K - Geltungsbereich - Ü, Ä1, Ä2)

Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, geändert in Bonn am 22. Juni 1979 und in Gabarone am 30. April 1983

BGBl. III Nr. 55/2014

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 300/2013kundgemacht am 08.11.2013

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 300/2013 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Fassung der Änderung vom 22. Juni 1979

BGBl. III Nr. 300/2013

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 295/2013kundgemacht am 30.10.2013

Fassungen ab: 29.11.2013

Erfasste Bestimmungen: Art. 21

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 295/2013 (Ä2)

Änderung des Artikels XXI des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen)

BGBl. III Nr. 295/2013

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 276/2013kundgemacht am 14.10.2013

Fassungen ab: 12.06.2013

Erfasste Bestimmungen: Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 276/2013

Änderungen der Anhänge I, II und III des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

BGBl. III Nr. 276/2013

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 81/2012kundgemacht am 03.05.2012

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 81/2012 (K – Geltungsbereich)

Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Fassung der Änderung vom 22. Juni 1979

BGBl. III Nr. 81/2012

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. III Nr. 69/2012kundgemacht am 13.04.2012

Fassungen ab: 22.12.2011

Erfasste Bestimmungen: Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 69/2012

Änderungen der Anhänge I, II und III des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

BGBl. III Nr. 69/2012

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. I Nr. 2/2008kundgemacht am 04.01.2008

Fassungen ab: 01.01.2008

Erfasste Bestimmungen: Art. 15, Art. 16, Art. 17

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes

BGBl. I Nr. 2/2008
BGBl. III Nr. 2/2006kundgemacht am 18.01.2006

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 2/2006 (NR: GP XXII RV 35 AB 168 S. 27. BR: AB 6840 S. 700.)

Vorbehalt der Republik Österreich zu Anhang III des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

BGBl. III Nr. 2/2006
BGBl. III Nr. 14/1998

RIS-Fundstelle: BGBl. III Nr. 14/1998 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 14/1998

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BGBl. Nr. 533/1995

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 533/1995 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 533/1995

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BGBl. Nr. 442/1994

Fassungen ab: 15.04.1994

Erfasste Bestimmungen: Anl. 3

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 442/1994

BGBl. Nr. 442/1994

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BGBl. Nr. 451/1993

Fassungen ab: 16.04.1993

Erfasste Bestimmungen: Anl. 1, Anl. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 451/1993

BGBl. Nr. 451/1993

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BGBl. Nr. 240/1993

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 240/1993

BGBl. Nr. 240/1993

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BGBl. Nr. 782/1992

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 782/1992 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 782/1992

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BGBl. Nr. 304/1992

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 304/1992

BGBl. Nr. 304/1992

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BGBl. Nr. 303/1992

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 303/1992

BGBl. Nr. 303/1992

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BGBl. Nr. 449/1991

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 449/1991

BGBl. Nr. 449/1991

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BGBl. Nr. 673/1990

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 673/1990 (NR: GP XVII RV 1171 AB 1343 S. 146. BR: AB 3911 S. 531.)

BGBl. Nr. 673/1990

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BGBl. Nr. 590/1990

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 590/1990

BGBl. Nr. 590/1990

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BGBl. Nr. 589/1990

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 589/1990

BGBl. Nr. 589/1990

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BGBl. Nr. 163/1990

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 163/1990 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 163/1990

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BGBl. Nr. 41/1990

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 41/1990

BGBl. Nr. 41/1990

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BGBl. Nr. 199/1989

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 199/1989

BGBl. Nr. 199/1989

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BGBl. Nr. 117/1989

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 117/1989

BGBl. Nr. 117/1989

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BGBl. Nr. 73/1989

Fassungen ab: 27.04.1982

Erfasste Bestimmungen: Anl. 5

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 73/1989 (NR: GP XVII RV 704 AB 728 S. 76. BR: AB 3587 S. 507.)

BGBl. Nr. 73/1989

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BGBl. Nr. 72/1989

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 72/1989 (NR: GP XVII RV 555 AB 727 S. 76. BR: AB 3586 S. 507.)

BGBl. Nr. 72/1989

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BGBl. Nr. 49/1989

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 49/1989

BGBl. Nr. 49/1989

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BGBl. Nr. 519/1988

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 519/1988

BGBl. Nr. 519/1988

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BGBl. Nr. 259/1988

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 12/1988 idF BGBl. Nr. 259/1988 (DFB)

BGBl. Nr. 259/1988

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BGBl. Nr. 12/1988

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 12/1988 idF BGBl. Nr. 259/1988 (DFB)

BGBl. Nr. 12/1988

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BGBl. Nr. 255/1987

Fassungen ab: 26.06.1987

Erfasste Bestimmungen: Art. 15, Art. 16

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 255/1987 (NR: GP XVII RV 62 AB 120 S. 18. BR: AB 3249 S. 487.)

BGBl. Nr. 255/1987

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BGBl. Nr. 154/1987

Fassungen ab: 13.04.1987

Erfasste Bestimmungen: Art. 11

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 154/1987 (Ä1) (NR: GP XVI RV 10 AB 65 S. 12. BR: AB 2736 S. 437.)

BGBl. Nr. 154/1987

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BGBl. Nr. 200/1986

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 200/1986 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 200/1986

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BGBl. Nr. 422/1984

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 422/1984 (NR: GP XVI RV 10 AB 65 S. 12. BR: AB 2736 S. 437.)

BGBl. Nr. 422/1984

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BGBl. Nr. 188/1982 · Stammfassung

Fassungen ab: 27.04.1982

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 10, Art. 12, Art. 13, Art. 14, Art. 17, Art. 18, Art. 19, Art. 20, Art. 21, Art. 22, Art. 23, Art. 24, Art. 25, Anl. 4

BGBl. Nr. 188/1982

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