Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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KAPITEL III

Schlußbestimmungen

Artikel XIX

Zwischen den Vertragsteilen dieses Protokolls werden das Abkommen und das Protokoll als eine einheitliche Urkunde angesehen und ausgelegt und als „Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag 1955” bezeichnet.