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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 401/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 41a Abs. 4 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2023 wird verordnet:

. Die Pauschaltarife für die Waldbrandbekämpfungskosten betreffend Kleinbrände, Mittelbrände und Großbrände werden wie folgt festgelegt:

 

Pauschalbetrag in Euro nach Art und Dauer der Brandbekämpfung

normal

bis zu 24 h

normal

über 24 h

normal

über 48 h

erschwert

bis zu 24 h

erschwert

über 24 h

erschwert

über 48 h

Kleinbrand

1 200

1 200

1 200

2 400

2 400

2 400

Mittelbrand

5 000

24 000

36 000

9 000

48 000

72 000

Großbrand

24 000

24 000

36 000

48 000

48 000

72 000

. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 401/2023 · Stammfassungkundgemacht am 20.12.2023

Fassungen ab: 01.07.2024

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

Waldbrand-Pauschaltarifverordnung

BGBl. II Nr. 401/2023

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.