Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes auf die Wappenbilder, die Nationalfahne von Rumänien und das rumänische Staatssiegel Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 97/1998
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 97/1998 · Stammfassung
Fassungen ab: 25.03.1998
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. II Nr. 97/1998 ↗
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