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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. 1213/26-0

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 4 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–16:

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 1. Juni 2010, Zl. IVW3-M-2165301/001-2010, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–16, der Gemeinde Wildendürnbach das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen:

“Von einem flachen silbernen Wellenbalken schrägrechts geteilt, vorne in Grün eine goldene Korngarbe aus sieben Ähren, unten in Blau auf einem grünen, silbern gesäumten Berg ein silberner sechseckiger Turm mit einem schmalen Fenster und einem roten Spitzdach mit goldenem Knauf.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–16, die vom Gemeinderat der Gemeinde Wildendürnbach festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Gelb-Blau” genehmigt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.