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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. 1213/14-0

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 4 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12:

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 7. September 2004, Zl. IVW3-M-3135001/002-2004, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12, der Gemeinde Weinzierl am Walde das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen:

“Durch eine eingebogene, gestürzte schwarze Spitze, belegt mit einem silbernen Wolfskopf, gespalten, vorne in Silber ein roter Ring, hinten dreimal silber-blauer Wolkenschnitt.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12, die vom Gemeinderat der Gemeinde festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Weiß- Schwarz” genehmigt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.