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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. 1212/39-0

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 4 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–6:

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 20. Juli 1992, Zl. II/1-M-508/1-92, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–6, der Gemeinde Waidmannsfeld das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen:

“In einem durch einen silbernen geschwungenen Balken schräglinks geteilten Schild vorne in Grün eine goldene Kirche mit rechtsstehendem Turm und schwarzen Türen und Fenstern, hinten in Rot drei silberne aufgerollte Papierrollen, zwei zu eins gestellt”.

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Waidmannsfeld festgesetzten Gemeindefarben “Rot-Weiß-Grün” genehmigt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.