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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. 1213/7-0

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 4 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12:

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 3. Juni 2003, Zl. IVW3-M-3184101/002-2003, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12, der Gemeinde Trattenbach das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen:

“Im Schildfuß ein silberner Wellenbalken, darüber, zwischen zwei goldenen Flanken im Astschnitt, in Grün ein goldendes Wasserrad und ein goldenes Bergwerkszeichen.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12, die vom Gemeinderat der Gemeinde Trattenbach festgesetzten Gemeindefarben “Gelb-Grün-Weiß“ genehmigt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.