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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. 1212/8-0

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 4 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–5:

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 28. Juli 1988, II/1-M-62a-88, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–5, der Marktgemeinde Teesdorf, Verwaltungsbezirk Baden, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen:

“Ein gespaltener Schild, in seinem vorderen silbernen Feld in einem blauen Schildhaupt zwei goldene Lilien, im Schild selbst ein roter, rechtsgewendeter, aufspringender Hund, das rückwärtige rote Feld belegt mit drei silbernen auf goldenen Trägern ruhenden Spindeln, von denen jeweils ein silberner Faden zur Schildmitte läuft.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Teesdorf festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Weiß-Rot” genehmigt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.