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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. 1211/59-0

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 4 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-4, wird kundgemacht:

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 5. Juni 1984 II/1-M-288/1-84, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973 der Gemeinde St. Oswald, Verwaltungsbezirk Melk, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen:

“Ein durch einen roten Schräglinksbalken geteilter goldener Schild, belegt mit einem schwarzen Raben, der in seinem Schnabel einen silbernen Ring und in seinen Fängen ein silbernes Tatzenkreuz hält.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde St. Oswald festgesetzten Gemeindefarben “Rot-Gelb-Schwarz” genehmigt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.