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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. 1211/92-0

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 4 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–4, wird kundgemacht:

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 17. Februar 1987, II/1-M-381-1986, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–4, der Gemeinde Semmering, Verwaltungsbezirk Neunkirchen, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen:

“In einem von Silber und Blau im Tannenschnitt erhöht geteilten Schild wachsend eine zweigeschossige silberne Brücke mit oben fünf und unten drei Bogenöffnungen.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Semmering festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Weiß” genehmigt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.