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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. 1212/66-0

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 4 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–9:

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 11. März 1997, Zl. IVW3-M-186-97, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–9, der Gemeinde Röhrenbach das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen:

“Durch einen silbernen Wellenbalken schrägrechts geteilt, unten in Blau zwei aus dem rechten unteren Schildrand wachsende goldene Rohrkolben mit je vier Blättern, oben in Grün ein aus der Schildteilung wachsendes, zweigeschossiges silbernes Rennaissanceschloß mit schwarzen Fenstern, mächtigem, sechsgeschossigem, von einem Zwiebelglockendach mit Ecktürmchen bekröntem Torturm mit offenem Tor”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Röhrenbach festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Gelb-Grün” genehmigt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.