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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. 1212/3-0

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 4 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–4:

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 22. September 1987, II/1-M-413/1-87, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–4, der Gemeinde Neustift-Innermanzing, Verw. Bezirk St. Pölten, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen:

“Ein von Gold auf Grün im Tannenschnitt erhöht geteilter Schild belegt mit einem goldenen flammenden Herzen.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Neustift-Innermanzing festgesetzten Gemeindefarben “Gelb-Grün” genehmigt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.