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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. 1213/32-0

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 4 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–22:

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 29. April 2014, Zl. IVW3-M-3152501/001-2014, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–22, der Gemeinde Münichreith-Laimbach das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen:

“Unter einem blauen, mit drei goldenen Kugeln belegten Schildhaupt in Gold ein grüner, mit einem silbernen Fisch belegter Dreiberg.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–22, die vom Gemeinderat der Gemeinde Münichreith-Laimbach festgesetzten Gemeindefarben “Gold-Grün-Weiß” genehmigt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.