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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. 1212/80-0

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 4 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–9:

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 27. April 1999, Zl. IVW3-M-138/8-99, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–9, der Gemeinde Moorbad Harbach das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen:

“In Gold auf grünem Hügel, darin ein silberner Wellenbalken, eine schwarze Schale auf ebensolchem granitenem Sockel, aus der Schale wachsend eine stilisierte, dreiblättrige grüne Moorpflanze.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–9, die vom Gemeinderat der Gemeinde Moorbad Harbach festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Gelb-Schwarz” genehmigt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.