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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. 1212/72-0

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 4 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–9:

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 2. Dezember 1997, Zl. IVW3-M-501-97, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–9, der Gemeinde Miesenbach das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen:

“In Grün ein silberner schrägrechter Wellenbalken, oben ein silbernes Salzfaß, schrägrechts unterlegt mit einem goldenen Bischofsstab, unten ein goldenes Wasserrad.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–9, die vom Gemeinderat der Gemeinde Miesenbach festgesetzten Gemeindefarben “Gelb-Grün-Weiß” genehmigt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.