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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. 1213/18-0

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 4 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12:

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 13. Juni 2006 Zl. IVW3-M-3111401/001-2006, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12, der Gemeinde Meiseldorf das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen:

“In einem blauen, von einem silbernen Wellenbalken schräglinks geteilten Schild oben ein goldener, nach oben geöffneter Halbmond, unten eine goldene Wolfsangel und im Schildfuß drei silberne Steine.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12, die vom Gemeinderat der Gemeinde Meiseldorf festgesetzten Gemeindefarben “Gelb-Blau-Weiß” genehmigt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.