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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. 1212/35-0

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 4 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–6:

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 3. März 1992, Zl. II/1-M-492-92, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–6, der Gemeinde Hollenthon das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen:

“Ein grüner Schild, gespalten durch eine aus dem Schildfuß wachsende stilisierte goldene Tanne, davor ein rechtsgewendeter schwarzer Basilisk mit emporgeringeltem Stachelschwanz, rechts und links oben je eine silberne heraldische Lilie.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Hollenthon festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Gelb” genehmigt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.