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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. 1211/64-0

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 4 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-4, wird kundgemacht:

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 14. August 1984, II/1-M-491-1984, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-4, der Gemeinde Hohe Wand, Verwaltungsbezirk Wr. Neustadt, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen:

“Über einem grünen Schildesfuß ein gespaltener Schild, vorne in Blau eine silberne Wehrkirche, hinten in Gold ein schwarzer Stolleneingang, über dem Schlegel und Eisen schweben, und der im Schildeshaupt von einem silbernen Flachbogen zeigender Balken überhöht wird.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Hohe Wand festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Gelb-Grün” genehmigt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.