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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. 1212/91-0

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 4 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–10:

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 21. März 2000, Zl. IVW3-M-3082601/002-00, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–10, der Gemeinde Hauskirchen das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen:

“Durch einen silbernen Wellenbalken schräglinks geteilt, oben in Rot, aus der Schildteilung wachsend, eine goldene Kirche in Seitenansicht mit rechtsstehendem achteckigem Turm, schwarzen Türen und Fensteröffnungen, unten in Grün, vom linken unteren Schildrand ausgehend, ein silbernes Denkmal, bestehend aus Standplatte, Basis, quadratischem Sockel und einer Vase mit einem stilisierten Erdapfel.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–10, die vom Gemeinderat der Gemeinde Hauskirchen festgesetzten Gemeindefarben “Rot-Weiß-Grün” genehmigt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.