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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. 1211/85-0

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 4 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–4, wird kundgemacht:

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 22. April 1986, II/1-M-310/4-86, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–4, der Marktgemeinde Hausbrunn, Verwaltungsbezirk Mistelbach, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen:

“Ein schräglinks geteiltes Schild, oben in Blau ein silbernes strohgedecktes Haus mit schwarzer Tür und fünf schwarzen Fenstern, unten in Rot ein silberner gedeckter Brunnen mit Schöpfrad.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Hausbrunn festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Weiß-Rot” genehmigt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.