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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. 1211/97-0

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 4 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–4:

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 12. Mai 1987, II/1-M-17-1987, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–4, der Gemeinde Haidershofen, Verwaltungsbezirk Amstetten, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen:

“In grünem Schild ein roter Pfahl, darin auf grünem Dreiberg ein dreiblättriges grünes Kleeblatt, begleitet in Grün rechts von einer goldenen Ähre, links von einem halben goldenen Zahnrad.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Haidershofen festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Rot” genehmigt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.