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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. 1212/61-0

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 4 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–9:

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 29. Oktober 1996, Zl. II/1-M-488/2-96, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–9, der Marktgemeinde Gutenstein das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen:

“In Blau zwei silberne Felsen, auf dem rechten niedrigeren eine silberne Kirche mit drei Fenstern, rechts aufgesetztem Turm und roten Dächern, auf dem linken überhängenden eine zinnenbekrönte, rot gedeckte silberne Burg mit offenem Tor, fünf darüberliegenden Fenstern und links angebautem zinnenbekröntem Bergfried mit rotem Spitzdach, über den Gebäuden vier nach links fliegende silberne Tauben.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Gutenstein festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Weiß-Rot” genehmigt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.