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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. 1212/73-0

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 4 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–8:

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 19. Juni 1995, Zl. II/1-M-135/1-95, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–8, der Gemeinde Großdietmanns das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen:

“In einem von Silber und Grün im Tannenschnitt erhöht geteilten Schild, unten ein silberner, mit einem roten Ring belegter Dreiberg, darüber ein silberner Wellenbalken.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Großdietmanns festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Weiß-Rot” genehmigt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.