Alle Rechtstexte

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. 1212/60-0

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 4 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–8:

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 24. Oktober 1995, Zl. II/1-M-303/2-95, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–8, der Gemeinde Gaubitsch das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen:

“In einem goldenen Schild ein auf einem grünen Ast mit daran hängender grüner Weintraube sitzender, zum Flug bereiter naturfarbener Kiebitz.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Gaubitsch festgesetzten Gemeindefarben “Schwarz-Gelb-Grün” genehmigt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.