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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. 1213/11-0

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 4 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12:

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 9. März 2004, Zl. IVW3-M-3180901/002-2004, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12, der Gemeinde Feistritz am Wechsel das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen:

“In Grün über einem erniedrigten silbernen Wellenbalken eine silberne rotbedachte Burganlage mit schwarzen Fenstern und Schießscharten, linksstehendem mächtigem Wehrturm und zwei den Hauptbau flankierenden, verschieden hohen Rundtürmen, im Schildfuß ein goldenes Kleeblattkreuz.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12, die vom Gemeinderat der Gemeinde Feistritz am Wechsel festgesetzten Gemeindefarben “Gelb-Grün-Weiß” genehmigt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.