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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. 1212/97-0

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 4 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12:

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 12. Februar 2002, Zl. IVW3-M-3130801/002-2002, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12, der Marktgemeinde Etsdorf-Haitzendorf das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen:

“Über geflutetem blauem Schildfuß mit drei silbernen Wellenleisten in Grün eine silberne Ruine mit rechtsstehendem Turm und schwarzen Fensteröffnungen, links begleitet von einem goldenen belaubten Weinstock mit zwei Trauben, auf dem Turm ein auf einem Bein stehender, linksgewendeter silberner Storch, im Schnabel einen goldenen Zweig haltend.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12, die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Etsdorf-Haitzendorf festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Gelb” genehmigt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.