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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. 1213/1-0

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 4 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12:

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 19. März 2002, Zl. IVW3-M-3240101/002, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12, der Gemeinde Ebergassing das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen:

“Über blauem gewelltem Schildfuß mit drei silbernen Wellenleisten, gespalten durch eine silberne Leiste, vorne in Rot ein goldener Eberkopf, hinten in Grün eine goldene Sonnenblume.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12, die vom Gemeinderat der Gemeinde Ebergassing festgesetzten Gemeindefarben “Rot-Gelb-Grün“ genehmigt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.