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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. 1212/58-0

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 4 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–8:

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 25. Juni 1996, Zl. II/1-M-173-96, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–8, der Gemeinde Altenburg das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen:

“Schräglinks geteilt, oben in Blau ein aus der Teilungslinie wachsender, gequaderter silberner Turm mit fünf Zinnen, offenem Tor und Rundbogenfenster, unten in Silber auf grünem Dreiberg ein linksgeneigter Rosenstock mit drei roten Rosen und grünen Blättern.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Altenburg festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Weiß” genehmigt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.