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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 215/1936

(1) Auf Grund des § 4a, Absatz 2, des Markenschutzgesetzes, B. G. Bl. Nr. 130/35, und mit Beziehung auf den Artikel 6ter des Pariser Unionsvertrages vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911 und im Haag am 6. November 1925, B. G. Bl. Nr. 114/28, wird kundgemacht, daß die Bestimmung des § 4a, Absatz 1, des angeführten Gesetzes auf die Wappen und Flaggen Marokkos (französische Zone) Anwendung findet. Demgemäß ist es untersagt, im geschäftlichen Verkehr unbefugt diese Hoheitszeichen zur Bezeichnung von Waren oder als Bestandteile von Warenbezeichnungen zu gebrauchen. Auf Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot finden die Bestimmungen des § 4a, Absatz 3, des angeführten Gesetzes Anwendung.

(2) Die Darstellung und Beschreibung der amtlichen Ausführungsform dieser Hoheitszeichen liegt beim Zentralmarkenarchiv des Patentamtes für jedermann zur Einsicht auf.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 215/1936 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.07.1936

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

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