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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 438/1986

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die in der Anlage angeführte Staatsflagge, das Staatswappen und ein amtliches Zeichen für Qualitätskontrolle in drei Ausführungsformen der Vereinigten Mexikanischen Staaten Anwendung findet.

Das Zeichen für Qualitätskontrolle wird für in den Vereinigten Mexikanischen Staaten erzeugte („Hecho en Mexico“) oder abgefüllte Waren („Envasado en Mexico“) sowie für dort hergestellte Naturprodukte („Producido en Mexico“) verwendet.

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Anlage 2

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Anlage 3

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Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 438/1986 · Stammfassung

Fassungen ab: 22.08.1986

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Anl. 1, Anl. 2, Anl. 3

BGBl. Nr. 438/1986

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