Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19

.  (1) Werden als Folge erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation Zahlungsfristen oder Fristen zur Einreichung von Abgabenerklärungen versäumt, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen ( – BAO) von

1. der Festsetzung von

a) Säumniszuschlägen (),

b) Verspätungszuschlägen ();

2. der Geltendmachung von Terminverlusten ()

abzusehen, wenn spätestens zwei Monate nach Eintritt des Ereignisses die versäumte Handlung nachgeholt oder ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen () oder ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung eingebracht wird.

(2) Für Abgaben mit Fälligkeit zwischen dem 1. März 2020 und 31. Dezember 2021 sind abweichend vom und keine Säumniszuschläge zu entrichten.