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Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 11.11.2025 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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. Über Beschwerden in Angelegenheiten der in den und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben entscheidet das Bundesfinanzgericht. In Angelegenheiten der in und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben findet ein Instanzenzug nicht statt.