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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 46/1980

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 172 Abs. 7 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, wird verordnet:

Für den bei der behördlichen Auszeige der zur Fällung bestimmten Bestände oder Stämme zu verwendenden Waldhammer werden Marken der in der Anlage abgebildeten Form und Größe festgesetzt:

1. Marke A: Fünfklee

2. Marke B: Dreiklee

3. Marke C: Herz

4. Marke D: Eichel

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1980 in Kraft.

Anlage

Anlage nicht darstellbar

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.