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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. I Nr. 10/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

. Die Wahlen in sämtliche Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und in die Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, können im Jahr 2019, abweichend von § 43 Abs. 2 erster Satz des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, auch von Montag bis Mittwoch einer Woche durchgeführt werden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 10/2019 · Stammfassungkundgemacht am 15.01.2019

Fassungen ab: 16.01.2019

Erfasste Bestimmungen: § 1

Wahltage der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2019

BGBl. I Nr. 10/2019