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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 50/2012

Änderung

LGBl. Nr. 42/2017

LGBl. Nr. 30/2022

LGBl. Nr. 27/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 30b Abs. 2 und 3 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2012, wird verordnet:

(1) Die Wahlkarte für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters hat auf der Vorderseite den in Anlage 1 ersichtlichen Aufdruck zu enthalten.

(2) Die Wahlkarte für die engere Wahl des Bürgermeisters hat auf der Vorderseite den in Anlage 2 ersichtlichen Aufdruck zu enthalten.

(3) Die Wahlkarte für die vorzeitige Neuwahl des Bürgermeisters hat auf der Vorderseite den in Anlage 3 ersichtlichen Aufdruck zu enthalten.

(4) Die Wahlkarte für die Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters hat auf der Vorderseite den in Anlage 4 ersichtlichen Aufdruck zu enthalten.

Die Wahlkarten gemäß sind im Format DIN E5 (200 x 280 mm) herzustellen und haben auf der Rückseite jeweils den in Anlage 5 ersichtlichen Aufdruck zu enthalten.

Das Überkuvert für die Wahlkarte ist in einer Größe herzustellen, dass die Wahlkarte ungefaltet eingelegt werden kann. Das Überkuvert hat die in der Anlage 6 ersichtlichen Aufdrucke zu enthalten.

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Wahlkartenverordnung, LGBl. Nr. 20/2008, außer Kraft.

(3) Die Anlagen 1 bis 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 42/2017 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Die Anlagen 1 bis 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 30/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Die Anlagen 1 bis 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 27/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.