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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 98/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs 1 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998, LGBl Nr 116, und der §§ 3 Abs 1, 95 Abs 1 zweiter und dritter Satz, 110 und 111 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998, LGBl Nr 117, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:

(1) Die Wahl des Salzburger Landtages sowie die allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen und der Bürgermeister der Gemeinden des Landes Salzburg und die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg werden für Sonntag 1. März 2009 (Wahltag) ausgeschrieben. Die Wahlen sind gleichzeitig durchzuführen.

(2) Als Tag der Wahlausschreibung und als Stichtag hat der 18. Dezember 2008 zu gelten.

Der Tag der allenfalls erforderlichen engeren Wahl des Bürgermeisters einer Gemeinde ist Sonntag 15. März 2009.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.