Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Berichtspflicht von Abschlussprüfern

. (1) Stellt ein Abschlussprüfer, der den Jahresabschluss eines in und 2 genannten Rechtsträgers prüft oder bei diesem eine sonstige gesetzlich vorgeschriebene Tätigkeit ausübt, Tatsachen fest, die eine Berichtspflicht gemäß begründen, so hat er unverzüglich, spätestens gleichzeitig, den gemäß zu erstattenden Bericht auch der FMA zu übermitteln.

(2) Der Abschlussprüfer hat, auch wenn keine Berichtspflicht gemäß besteht, der FMA sowie den Geschäftsleitern und dem nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan unverzüglich zu berichten, wenn ein den geprüften Rechtsträger betreffender Sachverhalt, von dem er in Ausübung seiner Tätigkeit Kenntnis erlangt hat,

1. einen erheblichen Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 oder, soweit anwendbar, gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gegen auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassener Verordnungen oder Bescheide darstellen könnte oder

2. einen erheblichen Verstoß gegen dieses Bundesgesetz oder gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen oder Bescheide darstellen könnte oder

3. dazu führen könnte, dass der Prüfungsvermerk verweigert oder eingeschränkt wird.

Der Abschlussprüfer ist auch zur Meldung derartiger Sachverhalte verpflichtet, von denen er in Ausübung einer der vorgenannten Tätigkeiten in einem Unternehmen Kenntnis erlangt, das in enger Verbindung zu dem in und 2 genannten Rechtsträger steht, für das er diese Tätigkeit ausübt.

(3) Erstattet der Abschlussprüfer im guten Glauben Anzeige nach Abs. 1 oder 2, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für ihn keine Haftung nach sich.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten in gleicher Weise für Prüfer von Drittlandfirmen gemäß und 4 hinsichtlich der dort genannten Bestimmungen.