Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

. (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß haben, soweit sie gemäß und 2 UGB zur Buchführung verpflichtet sind, einen Jahresabschluss gemäß der Gliederung der und und, soweit sie gemäß keine Buchführungspflicht trifft, eine Einnahmen-Ausgabenrechnung nach den Vorschriften des des Einkommensteuergesetzes 1988 – EstG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zu erstellen.

(2) Die gemäß Abs. 1 erstellten Jahresabschlüsse oder Einnahmen-Ausgabenrechnungen und die gemäß Abs. 4 erstellten Prüfungsberichte sind längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA zu übermitteln.

(3) Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben eine der in genannten Personen zur Prüfung der Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der und 5, und des 2. Hauptstücks, sowie der bis 17, , bis 24, und zu bestellen; die Vorschriften über die Auswahl der Abschlussprüfer gemäß sind anzuwenden. Bei Genossenschaften ist die Prüfung der Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von den Prüfungsorganen gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen vorzunehmen. Die Vorschriften gemäß über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einen gesonderten Prüfungsbericht aufzunehmen. Dieser Bericht ist den Geschäftsleitern der Wertpapierdienstleistungsunternehmen so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist des Abs. 2 eingehalten werden kann.