4. Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß dem WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016, bestehende Konzessionen gelten als Konzessionen gemäß diesem Bundesgesetz im bestehenden Umfang fort, ohne dass eine neue Konzession gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gesondert zu beantragen ist.
(2) Eine Notifikation gemäß oder für Wertpapierdienstleistungen im Sinne des ist nur erforderlich, sofern diese nicht bereits der FMA vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß § 13 WAG 2007 angezeigt wurden.
(3) Wenn die gesamten Vermögenswerte eines Unternehmens, das vor dem Inkrafttreten des § 4 Abs. 1 BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 eine Konzession gemäß in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 237/2022 beantragt hat, um den Handel für eigene Rechnung () oder die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung () auszuüben, voraussichtlich insgesamt einem Betrag von 30 Milliarden Euro entsprechen oder diesen überschreiten, hat die FMA das Unternehmen davon in Kenntnis zu setzen und ein Konzessionsverfahren gemäß § 4 BWG einzuleiten.
