Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 31.01.2023.

Heutige Fassung öffnen

3. Hauptstück

Aufsicht und sonstige Maßnahmen

1. Abschnitt

Rechnungslegung, Anlegerentschädigung und Geschäftsaufsicht

Rechnungslegung und Jahresabschlussprüfung

. (1) Wertpapierfirmen haben ihren Jahresabschluss gemäß der Gliederung der Anlage 2 zu Artikel I so rechtzeitig zu erstellen, dass die Frist des Abs. 2 eingehalten werden kann; Anlage 2 zu Artikel I , Teil 2 BWG (Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass unter der Position „III. Betriebsaufwendungen“ zusätzlich die Position „darunter: fixe Gemeinkosten“ auszuweisen ist; die , 2 und 3, bis 59a, und und 2 BWG sind anzuwenden. Die Vorschriften gemäß über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind anzuwenden.

(2) Die gemäß Abs. 1 erstellten und gemäß Abs. 3 geprüften Jahresabschlüsse und die gemäß Abs. 4 erstellten Prüfungsberichte sind längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen. Die FMA kann die Vorlage der Daten der Jahresabschlüsse auch mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger in standardisierter Form verlangen.

(3) Die Jahresabschlüsse sind von Abschlussprüfern, bei Genossenschaften von den Prüfungsorganen gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen zu prüfen. Der Abschlussprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu prüfen. Die Prüfung hat weiters zu umfassen:

1. Die sachliche Richtigkeit der Bewertung einschließlich der Vornahme gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie

2. die Beachtung der Bestimmungen

a) dieses Bundesgesetzes, insbesondere der und 10 und des 2. Hauptstücks,

b) des Titel II (Art. 3 bis 13) sowie des Art. 26 der Verordnung (EU) 600/2014,

c) des Kapitel II und des Kapitel III der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 und

d) der bis 17, , bis 24, und des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016.

(4) Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss darzustellen. Dieser Bericht ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen der Wertpapierfirmen so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist des Abs. 2 eingehalten werden kann.