Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Anwendung des BWG

. (1) Folgende Bestimmungen des BWG finden auch auf Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen Anwendung: , 3 und 5 bis 7 und Abs. 2 und 3, , bis 7 und 11 und .

(2) Ergänzend zu Abs. 1 finden auf CRR-Wertpapierfirmen folgende Bestimmungen des BWG Anwendung: bis 9a, § 28a Abs. 5 Z 1 bis 5 und Abs. 7, , , , bis 5, § 39a, § 39b, § 39c, § 39d, und 19, § 65a, bis 3b, § 69b Abs. 3, bis 4d, , , bis 10, § 99c und § 99d im Hinblick auf und bis 10, §§ 99e bis 99g und Anlage zu § 39b.