Eigenkapital
. (1) Für die Zwecke der Abs. 2 bis 7 umfasst der Begriff „Wertpapierfirma“ abweichend von weder Wertpapierfirmen, die CRR-Wertpapierfirmen sind, noch Firmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten gemäß Nr. 2 oder 4 des Abschnitts A des Anhangs I der Richtlinie 2014/65/EU anbieten.
(2) Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben jederzeit ausreichendes Eigenkapital zu halten.
(3) Das Eigenkapital besteht aus den in Art. 26 Abs. 1 lit. a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Bestandteilen.
(4) Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben das bei Konzessionserteilung geforderte Anfangskapital als Mindestkapital zu halten oder die gemäß erforderliche Berufshaftpflichtversicherung aufrecht zu halten.
(5) Wertpapierfirmen haben Eigenkapital in der Höhe von
1. 25 vH der fixen Gemeinkosten des letzten festgestellten Jahresabschlusses gemäß Abs. 6 oder
2. 8 vH der Summe aus den in Art. 92 Abs. 3 lit. a bis d und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anführten Posten, nach Anwendung des Art. 92 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
zu halten, wenn das gemäß Z 1 oder 2 berechnete Eigenmittelerfordernis höher ist als der in Abs. 4 festgelegte Betrag. Ist sowohl das gemäß Z 1 als auch das gemäß Z 2 berechnete Eigenmittelerfordernis höher als der in Abs. 4 festgelegte Betrag, so hat die Wertpapierfirma das höhere der gemäß Z 1 oder 2 berechneten Eigenmittelerfordernisse einzuhalten.
(6) Als fixe Gemeinkosten gelten die Betriebsaufwendungen (Anlage 2 zu § 43 BWG, Teil 2, Position III), die vom jeweiligen Beschäftigungsgrad der Wertpapierfirma unabhängig sind und die den einzelnen Kostenträgern (Produkten) nicht direkt zugerechnet werden können; für Wertpapierfirmen, die ihre Geschäftstätigkeit seit weniger als einem Jahr ausüben, sind die im Unternehmensplan vorgesehenen fixen Gemeinkosten heranzuziehen.
(7) Sinkt das Eigenkapital auf Grund einer Auszahlung von Entschädigungen gemäß unter das gemäß Abs. 3 oder 4 erforderliche Ausmaß, so hat die Wertpapierfirma das gemäß Abs. 3 oder 4 vorgesehene Eigenmittelerfordernis längstens innerhalb der folgenden drei Geschäftsjahre zu erfüllen.
