Vollziehung
. Mit der Vollziehung ist betraut hinsichtlich
1. des die Bundesregierung;
2. der und 50 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Justiz;
3. der und 18 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
3a. des der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
3b. des , 6 und 7 sowie der Bundesminister für Landesverteidigung;
3c. der , 44 und 58 Abs. 6 bis 9, 12, 14, 18 bis 20 sowie Abs. 23 bis 25, 27 und 30a der Bundesminister für Landesverteidigung soweit Kriegsmaterial betroffen ist;
4. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres, und zwar hinsichtlich
a) der , 30, 32 bis 34 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;
b) des im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
c) des im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten;
d) des – soweit nicht die Vollziehung nach Z 3b dem Bundesminister für Landesverteidigung obliegt – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und – soweit Kriegsmaterial betroffen ist – mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;
e) des im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, sofern Kriegsmaterial betroffen ist;
f) des und 3 im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft, Familie und Jugend und europäische und internationale Angelegenheiten.
